Neues Insolvenz- und Sanierungsrecht

Vorschaubild

15.03.2021 Die Folgen der Corona Pandemie im Insolvenzrecht

Die deutlich spürbaren Einschränkungen aufgrund des Corona-Virus für das öffentliche
Leben und die Wirtschaft bergen die Gefahr von Betriebsschließungen und Lieferengpässen der Unternehmen. Die Corona-Krise führt gleichzeitig zu drastischen Umsatzeinbußen und kann in den nächsten Wochen und Monaten die Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auch zuvor rentabler Unternehmen zur Folge haben. Auch wenn alle gesellschaftlichen und politischen Akteure erhebliche Anstrengungen unternehmen, um dies zu verhindern, ist der Anstieg der Zahl der Unternehmensinsolvenzen wahrscheinlich.

Gesetzesänderungen zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
anlässlich der Coronakrise

Für Januar bis Ende April 2021 ist die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen (§ 15a InsO), bei denen die Auszahlung der seit dem 1.11. 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch ausstehen, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Definitionen siehe unten) weiterhin ausgesetzt. Das gilt allerdings nur noch für Unternehmen, die zum Kreis der Anspruchsberechtigten für finanzielle Hilfen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) gehören. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag in der Zeit vom 1.11. bis zum 31.12.2020 tatsächlich gestellt worden ist. Wenn eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt.

Ausnahme: Wenn offensichtlich keine begründete Aussicht auf die Hilfeleistung besteht
oder diese für die Beseitigung der Insolvenzreife nicht ausreicht, wird die Insolvenzantragspflicht auch in den vorgenannten Fällen nicht ausgesetzt.

Weitere Änderungen und Verfahrensweisen sind in den Informationen der IG Metall zusammengefasst.

Letzte Änderung: 14.03.2021