Corona-Impfung und Beruf:

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30.12.2020 Was Beschäftigte vor dem Impfstart wissen müssen!

Der Impfstoff ist zugelassen, die Impfverordnung beschlossen - der Impfstart steht kurz bevor. Die ersten Corona-Impfungen sind gestartet. Wir beantworten, was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jetzt wissen müssen. Zum Beispiel, welche Berufsgruppen zuerst geimpft werden können - oder ob eine Impfpflicht besteht. Und: Wie man eine Bescheinigung des Arbeitgebers bekommt, dass man zu einer der Berufsgruppen gehört, die bei den Impfungen "höchste", "hohe" oder "erhöhte Priorität" haben.

Wer hat das Recht auf die Schutzimpfung?
Die am 17. Dezember 2020 vom Bundesgesundheitsminister erlassene Impfverordnung regelt, wer in Deutschland den Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das neue Coronavirus hat (PDF):

Das Recht auf die Corona-Schutzimpfung haben grundsätzlich
alle Personen, die in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert sind sowie
alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben.

Auch Personen, die in einem Pflegeheim oder Krankenhaus in Deutschland behandelt, gepflegt oder betreut werden und zugleich zu dem prioritär zu impfenden Personenkreis gehören, haben Anspruch auf die Schutzimpfung, auch wenn sie nicht in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Schließlich haben auch einige GrenzpendlerInnen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, das Recht auf eine Corona-Impfung in Deutschland, wenn sie in Unternehmen arbeiten, in denen der Schutz vor Corona besonders relevant ist. Dazu zählen Beschäftigte in Pflegeheimen und -diensten, Krankenhäusern, LehrerInnen und ErzieherInnen, sowie das Schlüsselpersonal der so genannten kritischen Infrastruktur wie u.a. Transport- und Verkehrswesen, Wasser- und Energieversorgung, Ernährungs- und Abfallwirtschaft oder Einzelhandel. Auch Beschäftigte mit prekären Arbeits- und/oder Lebensbedingungen (ohne, dass näher entschieden ist, wer dazu gehört) haben Recht auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland.

Heißt das, ich kann mich dann auch gleich nach der Zulassung des Impfstoffs gegen Corona impfen lassen?
So einfach ist es nicht. Der Impfstoff ist zunächst nur begrenzt verfügbar.

Die Impfverordnung unterscheidet deshalb zwischen Personen mit
"höchster Priorität",
"hoher Priorität" und
"erhöhter Priorität"
und regelt die Reihenfolge, in der diese drei Gruppen nacheinander geimpft werden sollen. Innerhalb dieser Gruppen sind in Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage vor Ort weitere Priorisierungen möglich. Erst nach diesen Personen sind alle anderen impfbereiten Menschen dran.

Wer gehört laut Corona-Impfverordnung zu der Gruppe mit "höchster Priorität"?
Zu dieser Gruppe, die als erste das Anrecht auf Impfung erhält, gehören:

  • Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben
  • Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind
  • Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit sehr hohem Ansteckungsrisiko tätig sind (insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, in der Palliativversorgung, in den Impfzentren)
  • Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insbesondere Onkologie oder Transplantationsmedizin)

Wer gehört laut Corona-Impfverordnung zu der Gruppe mit "hoher Priorität"?
Zu dieser Gruppe, die an der zweiten Stelle das Anrecht auf Impfung erhält, gehören:

  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben
  • Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (das sind nach der Verordnung Personen mit Trisomie 21, Personen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung, Personen nach einer Organtransplantation)

ausdrücklich benannte enge Kontaktpersonen von Schwangeren und von pflegebedürftigen * Personen, die ihrerseits selbst höchste oder hohe Priorität genießen

  • Personen, die stationär oder ambulant geistig behinderter Menschen behandeln, betreuen oder pflegen oder in entsprechenden Einrichtungen tätig sind
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen tätig sind, wo eine hohe oder erhöhte Ansteckungsgefahr besteht (bspw. Ärzte mit unmittelbaren Patientenkontakt)

Polizei und Ordnungskräfte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit (insbesondere bei Demonstrationen) einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
Personen, die in Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften untergebracht oder tätig sind

  • Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind

Wer gehört laut Corona-Impfverordnung zu der Gruppe mit "erhöhter Priorität"?
Zu dieser Gruppe, die nach den Personen mit höchster und hoher Priorität das Anrecht auf Impfung erhält, gehören:

  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (das ist nach der Verordnung bei folgenden bestehenden Krankheiten der Fall: Adipositas (BMI30+), chronische Nieren- und Lebererkrankungen, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, Arrhytmie/Vorhofflimmern oder koronare Herzkrankheit oder arterielle Hypertension, zerebrovaskuläre Erkrankungen/ Apoplex, Autoimmunerkrankungen, Krebserkrankungen, COPD oder Asthma bronchiale, rheumatische Erkrankungen)
  • Personen in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Ansteckungsrisiko (beispielsweise in Laboren)
  • Personen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind (beispielsweise Polizei, Feuerwehr)
  • Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind (beispielsweise Apothekenwesen, Wasser- und Energieversorgung)
  • Personen, die als ErzieherInnen oder LehrerInnen tätig sind
  • Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind
  • Personen mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen

Woher erfahre ich, wann ich mit der Impfung dran bin? Wo findet die Impfung statt?
Die obersten Gesundheitsbehörden der Länder sollen die Terminvergabe organisieren, für die Bundesbeschäftigten der Bund. Das Verfahren soll zwischen den Ländern und dem Bund abgestimmt werden. Die Terminvergabe soll standardisiert werden und telefonisch oder digital über ein im Internet zugängliches Modul möglich sein.

Für die Durchführung der Corona-Schutzimpfungen sollen Impfzentren mit mobilen Impfteams durch die Länder oder in deren Auftrag errichtet werden. Für die Bundesbeschäftigten kann der Bund die Durchführung von Schutzimpfungen übernehmen.

Wie muss ich nachweisen, dass ich zu einer der prioritär zu impfenden Personengruppen gehöre?

Das kommt auf den Grund an, aus dem prioritär geimpft werden sollen.
Für Personen, die aufgrund hohen Alters Priorität bei der Impfung haben, benötigen sie den Personalausweis oder anderes Lichtbildnachweis, das neben dem Alter belegt, dass Sie ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die hierzulande gepflegt, betreut oder behandelt werden, müssen eine Bescheinigung der sie betreuenden bzw. behandelnden Einrichtung vorlegen.

  • Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Priorität bei der Impfung genießen, müssen die Bescheinigung ihres Arbeitgebers über die ausgeübte Tätigkeit vorlegen - das gilt für diejenigen mit einem Aufenthalt bzw. Wohnort in Deutschland wie für die GrenzgängerInnen gleichermaßen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften haben in diesem Zusammenhang eine ausdrückliche Regelung gefordert, die Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und den Beschäftigten auszuhändigen. Dem ist der Verordnungsgeber (Bundesgesundheitsminister) leider nicht gefolgt. Dennoch können und sollten Beschäftigte, die in den prioritär zu impfenden Branchen arbeiten, von ihren Arbeitgeber die Ausstellung und Aushändigung solcher Bescheinigung verlangen.

Enge Kontaktpersonen von Schwangeren und pflegebedürftigen Personen benötigen eine entsprechende Bestätigung der Schwangeren oder der pflegebedürftigen Person oder deren gesetzlicher Vertretung.

  • Personen, deren Priorisierung sich aus besonderen gesundheitlichen Aspekten ergibt, sind verpflichtet, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, dass er mir eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, wenn ich zu einem der Berufe gehöre, die prioritär Recht auf Impfung haben?
Ja, es ist davon auszugehen, auch wenn diese Frage - entgegen der Empfehlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und seiner Mitgliedsgewerkschaften - in der Corona-Impfverordnung nicht ausdrücklich geregelt worden ist. Der Arbeitgeber hat eine entsprechende Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Gibt es eine Impfpflicht oder ist eine solche geplant?
Die Verordnung regelt ausschließlich ein Recht auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Eine Pflicht zur Impfung ist nicht vorgesehen. Das gilt auch für das Arbeitsverhältnis.

Darf mein Arbeitgeber von mir verlangen, dass ich mich gegen das Coronavirus impfen lasse? Kann er Maßnahmen gegen mich ergreifen, wenn ich die Impfung nicht will?
Der Arbeitgeber kann eine solche Impfung grundsätzlich nicht verlangen, es sei denn sie ist gesetzlich für bestimmte Beschäftigtengruppen vorgeschrieben. Dies ist bei der Corona-Schutzimpfung nicht der Fall. Der Grundsatz der Freiwilligkeit gilt auch mit Blick auf § 23a IfSG. Arbeitgeber haben regelmäßig kein Interesse daran, sich den im Raum stehenden Haftungsrisiken bei etwaigen Komplikationen auszusetzen.

Da es keine Impfpflicht gibt, kann der Arbeitgeber keine Maßnahmen gegen diejenigen ergreifen, die nicht geimpft sind oder es nicht vorhaben. Der Arbeitgeber bleibt daher arbeitsvertraglich zur Beschäftigung - mit oder ohne Impfung - verpflichtet. Sollte ein Arbeitgeber gleichwohl eine vertragsgemäße Beschäftigung von einer Impfung abhängig machen und beispielsweise den Zutritt zum Betrieb oder einem Betriebsteil verweigern, gerät er unter Umständen in den so genannten Annahmeverzug. Bieten Beschäftigte ihre Arbeit ansonsten ordnungsgemäß an, muss der Arbeitgeber die Vergütung dennoch zahlen.

Kann der Arbeitgeber mir den Zugang zum Betrieb oder sozialen Einrichtungen des Betriebs, etwa der Kantine, verweigern, wenn ich nicht geimpft bin?
Nein, das kann er nicht. Das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB verbietet nicht nur die Benachteiligung von Beschäftigten, welche in zulässiger Weise ihre Rechte (z.B. Anspruch auf Schutzimpfung) ausüben, sondern erst recht auch den umgekehrten Fall der Benachteiligung von Beschäftigten, welche ihren Anspruch (auf Schutzimpfung) freiwillig nicht wahrnehmen wollen.

Darf eine Impfpflicht in meinem Betrieb auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung eingeführt werden?
Betriebsparteien haben bei ihren Regelungen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu achten und zu schützen. Das folgt ausdrücklich aus dem § 75 Abs. 2 BetrVG. Daraus folgt, dass eine zwingende Pflicht zur Impfung auch durch eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen ist. Allerdings können die Betriebsparteien regeln, dass Beschäftigte, welche freiwillig von ihrem Anspruch auf eine Schutzimpfung Gebrauch machen wollen, dafür bezahlt von der Arbeit freigestellt werden.

Schulde ich meinem Arbeitgeber eine Auskunft darüber, ob ich gegen Corona geimpft bin?
Nein, diese Auskunft schulden Sie Ihrem Arbeitgeber nicht. Von der gesetzlich geregelten Masernimpfpflicht abgesehen - diese gilt seit dem 1. März 2020 für die Beschäftigten zum Bespiel in Kitas und Schulen - ist Impfen Privatsache der Beschäftigten.

Darf ich einen Impftermin während der Arbeitszeit wahrnehmen? Muss mein Arbeitgeber mich dafür freistellen?
Grundsätzlich sind Beschäftigte angehalten, Termine der Gesundheitsvorsorge nach Möglichkeiten außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Im Falle der Corona-Schutzimpfung ist jedoch zu erwarten, dass Beschäftigte wenig Spielraum bei der Terminvergabe haben werden. Werden der impfberechtigten und impfwilligen Person ausschließlich Termine während der Arbeitszeit angeboten, besteht das Recht, für den Termin der Arbeit fernzubleiben. Fehlt eine entsprechende betriebliche Regelung, sollte die Terminwahrnehmung vorab mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Was passiert mit meiner Vergütung, wenn ich den Impftermin während der Arbeitszeit wahrnehmen muss?
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften haben ein klares gesetzliches Recht für die Beschäftigten gefordert, für die Wahrnehmung der Corona-Impftermine während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt zu werden. Die Verordnung sieht dieses Recht jedoch nicht vor.

Grundsätzlich greift zwar für die Wahrnehmung der Impftermine der Grundsatz, dass Beschäftigte ihr Recht auf Vergütung nicht verlieren, wenn sie vorübergehend an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden verhindert sind (§ 616 S. 1 BGB). Diese Regelung kann aber vertraglich (durch Tarif- oder Arbeitsverträge) verändert oder auch abbedungen werden. Zahlreiche Tarifverträge und Einzelverträge schließen diesen Anspruch aus. Es kommt daher stets darauf an, was in den für auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Vereinbarungen geregelt ist.

Hat es für mich rechtliche Konsequenzen, wenn ich mich nicht gegen das Coronavirus impfe, obwohl mir eine Impfung angeboten wurde?
Der Arbeitgeber kann die fehlende Schutzimpfung nicht sanktionieren, da es weder eine gesetzliche Impfpflicht gibt noch diese vom Arbeitgeber eingeführt werden kann.

Rechtliche Nachteile sind allerdings im Zusammenhang mit der Entschädigungszahlung bei der behördlich angeordneten Quarantäne möglich. Beschäftigte, die durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden (etwa dann, wenn sie während der Quarantäne nicht von Zuhause arbeiten können), haben zwar grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung ihres Verdienstausfalls durch den Staat (§ 56 Abs. 1 IfSG). Dieses Recht entfällt aber, wenn die Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die öffentlich empfohlen wurde, vermeidbar gewesen wäre. Personen, die künftig durch die Schutzimpfung die Quarantäne vermeiden können, laufen die Gefahr, dass sie das Recht auf Entschädigung verlieren, wenn sie die Impfung ablehnen.

Was passiert, wenn ich an COVID-19 erkranke und ich mich nicht freiwillig habe impfen lassen?
Beschäftigte, die an COVID-19 erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, sind grundsätzlich wie andere Beschäftigte zu behandeln. Das bedeutet, dass sie zunächst grundsätzlich für sechs Wochen (zugunsten der Beschäftigten abweichende Regelungen sind möglich) die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von ihrem Arbeitgeber erhalten und anschließend das Krankengeld von der Krankenkasse. Diese Regel gilt auch dann, wenn ein Beschäftigter an Covid-19 erkrankt, obwohl er sich hätte impfen lassen können.

Teilweise wird zwar die Auffassung vertreten, dass bei einer Corona-Erkrankung, die aktuell auch stets eine Quarantäneanordnung nach sich zieht, die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die Erkrankung, sondern durch die behördliche Anordnung erfolgt, so dass der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Richtigerweise ist aber die Quarantäneanordnung nicht die Ursache des Arbeitsausfalls, sondern die Folge der Erkrankung. Das Bundesarbeitsgericht hat daher vor Jahren entschieden, dass in diesem Fall das Recht auf Entgeltfortzahlung weiterhin besteht (BAG, Urteil vom 26. April 1978 - 5 AZR 7/77).

ArbeitnehmerInnen können unter Umständen ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlieren, wenn sie ihre Erkrankung verschuldet haben. Das setzt aber voraus, dass sie sich leichtfertig oder gar vorsätzlich Risiken ausgesetzt haben in einer Weise, die gravierend gegen "das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten" (so die Arbeitsgerichte) verstößt. Alleine die Tatsache, dass eine empfohlene Impfung nicht wahrgenommen wurde begründet einen solchen Verstoß nicht - selbiges gilt im Übrigen bei sonstigen Erkrankungen, gegen die Impfungen vorhanden sind und empfohlen werden.

Letzte Änderung: 30.12.2020