Corona als Berufskrankheit?

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24.12.2020 Bei der Arbeit an COVID-19 erkrankt

Wer sich bei der Arbeit mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert, beziehungsweise an COVID-19 erkrankt, sollte dies bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger als Arbeits-, oder Wegeunfall, beziehungsweise Berufskrankheit anzeigen. Die Leistungen sind hier deutlich besser als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ist vor allem wichtig, weil bislang wenig über Spätfolgen bekannt ist.

"Wer sich bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin mit dem Coronavirus infiziert, sollte das unbedingt seinem Arbeitgeber melden. Wenn der sich weigert, die Unfallanzeige entgegen zu nehmen, dann kann man sich auch selbst an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden", sagt DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel. "Es gilt: Nicht abwimmeln lassen, denn die gesetzliche Unfallversicherung bietet bei Arbeitsunfällen optimale Leistungen, die über die der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen. Und im Falle einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht Anspruch auf eine Unfallrente."

Das Robert-Koch-Institut meldet mehr als 1,3 Millionen COVID-19 Fälle in Deutschland seit Beginn der Corona-Pandemie im März. Infektionen geschehen nicht nur im privaten Bereich. Die Ausbreitung des Virus geschieht auch bei der Arbeit. Aus Sicht des DGB müssen alle Fälle als Berufskrankheit oder Arbeits-, bzw. Wegeunfall angezeigt und von dem zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt werden, die bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin entstanden sind.

COVID-19: Größeres Risiko für bestimmte Berufe
Mehrere Berufsgruppen sind durch ihre Tätigkeiten einer höheren Gefährdung ausgesetzt, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Dazu zählen insbesondere diejenigen, die in einem direkten, längeren bzw. sehr nahen Kontakt zu Menschen stehen, die an COVID-19 erkrankt bzw. mit SARS-CoV-2 infiziert worden sind. Neben den Berufsgruppen, die schon immer einer erhöhten Gefährdung hinsichtlich verschiedener Infektionskrankheiten ausgesetzt waren, wie Beschäftigte des Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien, muss man auch weitere Berufsgruppen näher betrachten.

Dazu zählen beispielsweise Lehrer*innen, Erzieher*innen, Polizist*innen (bei bestimmten Einsätzen), Beschäftigte im Wach- und Sicherheitsdienst und die Beauty-Branche. Darüber hinaus gab es immer wieder Hot Spots in andersartigen Betrieben. Das prominenteste Beispiel kommt aus der fleischverarbeitenden Industrie. Bei Tönnies waren mehr als 2.000 Beschäftigte infiziert. Aber auch Post- und Logistikzentren (DHL, DPD, Amazon) und landwirtschaftliche Betriebe haben mit Massenausbrüchen zu kämpfen.

Hier ist es offensichtlich, dass zum Einen durch die beengten Arbeits- und Wohnverhältnisse und zum Anderen durch mangelhafte bzw. fehlende Schutzvorkehrungen im betrieblichen Setting, die Ansteckungen im Kontext mit der Arbeit einzustufen sind. Zudem weist eine Auswertung der Daten der BARMER darauf hin, dass Leiharbeiter*innen im produzierenden Bereich häufiger an COVID-19 erkranken und auch häufiger im Krankenhaus behandelt werden müssen.

Eine SARS-CoV-2-Infektion bzw. eine COVID-19 Erkrankung kann als Arbeits-, bzw. Wegeunfall oder als Berufskrankheit anerkannt werden. Dazu führt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) aus:

  • "Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit (BK-Nr. 3101 Infektionskrankheiten) setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war. Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat in diesem Kontext eine Beweiserleichterung eingeführt.
  • Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche bzw. in Bereichen mit nachweislich geringerer Gefährdung, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall Dies gilt auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit erfolgt ist (Wegeunfall).
  • Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vorliegen, hat der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten (wie bei anderen Unfallanzeigen oder Anzeigen auf Berufskrankheit auch).
  • Im Bereich des Arbeitsunfalls muss die Infektion auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person ("Indexperson") zurückzuführen sein. Dies setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit der Indexperson voraus. Hierbei kommt es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes an.
  • Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall auch eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder Einrichtung"
  • Die Leistungen bei einer COVID-19 Erkrankung (Akutbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Rente) sind bei einem anerkannten Arbeitsunfall und einer anerkannten Berufskrankheit identisch.

Letzte Änderung: 24.12.2020