Wenn der Lohn ausbleibt

Vorschaubild

11.10.2020 Fragen zur Insolvenz

Um in Not geratene Unternehmen zu schützen, wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Für zahlungsunfähige Unternehmen ist diese Frist nun abgelaufen. Sie müssen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, es drohen Lohnausfälle. Was können Beschäftigte in diesem Fall tun? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Wenn ein Arbeitgeber nicht mehr zahlungsfähig oder überschuldet ist, ist er verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurden die Vorschriften zur Insolvenzantragspflicht rückwirkend vom 01. März bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Ziel war es, in Not geratene Unternehmen die Gelegenheit zu verschaffen, ein drohendes Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.

Diese Regelungen wurden für überschuldete Betriebe bis zum Jahresende verlängert, während zahlungsunfähige Betriebe ab dem 1. Oktober 2020 wieder verpflichtet sind, Insolvenzen bei Gericht anzuzeigen.

Auch wenn viele Unternehmen auf staatliche Fördergelder zugreifenkonnten, wird es nicht immer gelingen, eine Insolvenz abzuwenden. Häufig kündigt sich eine solche Zahlungsunfähigkeit bereits dadurch an, dass Arbeitnehmer*innen ihren Lohn nicht oder statt wie bisher nicht mehr pünktlich zur Fälligkeit, sondern plötzlich unregelmäßig oder nur noch teilweise erhalten. Dabei besteht die Gefahr, dass die ausstehenden Löhne und Gehälter unwiederbringlich verloren gehen.

Unterstützung kann hier das Insolvenzgeld leisten. Es ist aber auf drei Monate vor dem Insolvenzereignis beschränkt.

Anhang:

DGB-Info zum Insolvenzgeld

DGB-Info zum Insolvenzgeld

Dateityp: PDF document, version 1.3

Dateigröße: 153.99KB

Download

Letzte Änderung: 10.10.2020