Kurzarbeit für Qualifizierung nutzen

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18.04.2021 Qualifizierung in Kurzarbeit: Arbeitgeber könnten 2021 Geld sparen, indem sie in Qualifizierung investieren - ein Gewinn für alle.

Die Bundesregierung hat eine Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit bis Ende 2021 auf den Weg gebracht. Bis Ende November 2020 soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein.

Darin enthalten ist eine Änderung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Verknüpfung mit Qualifizierung

Erstattung Sozialversicherungsbeträge wird im 2. Halbjahr 2021 an Qualifizierung geknüpft

Bis 30. Juni 2021 soll eine Fortsetzung der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen.

Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 gilt dann eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Betriebe, die bis Ende Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Die ab dem 1. Juli 2021 geltende hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Zu beachten ist allerdings:

Die hälftige Erstattung erfolgt nur für Beschäftigte, die an einer Qualifizierung nach ⇒ § 82 SGB III teilnehmen.

Nicht berücksichtigt werden damit beispielsweise Qualifizierungen, die nicht nach § 82 SGB III förderfähig sind, wie beispielsweise Techniker, Meister oder Studium sowie auch eigenständig seitens des Arbeitgebers durchgeführte und finanzierte Qualifizierungen.

Politische Debatte zu den geplanten Änderungen: IG Metall fordert Nachbesserung

Das Prinzip, Qualifizierung und Kurzarbeit zu verbinden, halten wir für sehr gut. Beim Anreiz zur Verknüpfung von Kurzarbeit und Qualifizierung sieht die IG Metall Baden-Württemberg jedoch Nachbesserungsbedarf.

Die geplante Regelung, wonach für eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nur Qualifizierungen nach § 82 SGB III berücksichtigungsfähig sind, ist deutlich zu eng

Insbesondere "höherwertige Qualifizierungen", die im Zuge der Transformation eine besondere Relevanz haben, bleiben damit außen vor.

Diese Forderungen bringt die IG Metall Baden-Württemberg aktiv in den Gesetzgebungsprozess ein.

Was bedeutet das für die betriebliche Praxis?

Viele Betriebe planen derzeit das Jahr 2021 - und wissen schon, wie sie Kurzarbeit nutzen werden. Parallel werden in einigen Betrieben auch Qualifizierungspläne für 2021 erstellt.

Damit die Betriebe nun möglichst umfassend die staatlichen Fördermittel nutzen, gilt es, entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen zu planen. Es macht schließlich keinen Sinn, finanzielle Mittelherzugeben und nicht in Qualifizierung zu investieren.

Der Betriebsrat kann dazu die Debatte eröffnen und gegebenenfalls die entsprechenden Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit anpassen.

Gerne unterstützt das Transformationsteam der IG Metall Baden-Württemberg dabei aktiv vor Ort. Wendet Euch an die Betriebsbetreuerinnen und Betriebsbetreuer und überlegt gemeinsam, wie das Transformationsteam Euch in dieser Frage unterstützen kann.

Was ist Qualifizierung nach § 82 SGB III

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskostengefördert werden, wenn
1.Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,

2.der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegt,

3.die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat,

4.die Maßnahme außerhalb des Betriebes oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert und

5.die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Letzte Änderung: 07.04.2021