Verfassungsrichter stärken Streikrecht

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07.08.2020 Gestern und vorgestern durch das Verfassungsgericht in Karlsruhe entschieden: Leiharbeit zum Streikbruch bleibt verboten! Streik auf firmeneigenem Parkplatz ist rechtmäßig!

Das Bundesverfassungsgericht hat heute und gestern zwei deutliche und wichtige Zeichen zu Arbeitskampfmaßnahmen bekannt gegeben, die durch Verfassungsbeschwerden der Arbeitgeber ausgelöst wurden. Das Zeil der Beschwerden war es offensichtlich, dass es zur Einschränkung unseres Verfassungsrechtlich gesicherten Streikrechts kommen werde. Beide Beschwerden wurden abgewiesen.

Leiharbeiter zum Einsatz als Streikbrecher bleiben verboten!
Die 3. Kammer des 1.Senats entschied am 19.7.2020, nachdem sie dazu Stellungnahmen eingeholt hatte, dass die Regelung zum Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher einen Arbeitgeber nicht in ihren Grundrechtenverletze. (1 BvR 842/17)

Durchführung Streikmaßnahmen auf Firmeneigenem Parkplatz erlaubt!
Bereits am 9.7.2020 hat dieselbe Kammer des höchsten deutschen Gerichts eine Beschwerde von Amazon abgewiesen, die Streiks auf Firmenparkplätzen verbieten lassen wollten. Streikmaßnahmen seien auch auf Firmengeländedirekt vor dem Zugang zu den Gebäuden zulässig urteile die Kammer. (1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19)

Das sind sehr wichtige Entscheidungen für das Streikrecht der Gewerkschaften und werden sich als sehr nützlich für zukünftige Auseinandersetzungen erweisen.

Letzte Änderung: 07.08.2020