Urlaubsreise in Coronazeiten?

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05.08.2020 Für viele beginnt bald die schönste Zeit im Jahr: der Urlaub. Reisewarnungen sind jedoch sehr ernst zu nehmen. Urlaub heißt in diesem Jahr: nicht ohne Corona, sondern unter Corona Urlaub machen.

Grundsätzlich gilt auch im Urlaub: Ansteckungsrisiken vermeiden! Es ist für jede/n Einzelnen und für alle nicht gut, wenn die Urlaubszeit zu einer neuen Infektionswelle führt. Die Anfänge zeichnen sich aktuellbereits ab. Deswegen: lieber mehr Vorsicht als zu wenig. Und natürlich sind die Reisewarnungn für Risikogebiete ernst zu nehmen. Und die sicherste Art in diesem Jahr Urlaub zu machen ist zu Hause zu bleiben.

Doch was bedeutet das für die Rückkehr? Was habe ich zu beachten? Bekomme ich trotz Quarantäne Geld vom Arbeitgeber?
Es ist mit Konflikten zu rechnen. Entweder mit dem Arbeitgeber, der nicht bezahlen will, wenn sich jemand bewußt dem Corona-Risiko aussetzt. Oder mit den Kolleginnen und Kollegen, die vielleicht nicht ihren geplanten Urlaub nehmenkönnen, weil andere in Quarantäne sind. Beides kann zu erheblichem Ärger führen.

Auswahl der Risikogebiete
Zu den Risikogebieten gehört unter anderem: Bosnien und Herzegovina, Chile,
Costa Rica, Kosovo, Luxemburg, Nordmazedonien, Russische Föderation, Serbien, Türkei, USA, Brasilien, Jamaika, Weißrussland (Robert Koch-Institut, Stand 24.07.2020).
Beim Robert Koch-Institut (RKI) gibt es die aktuelle und komplette Liste der internationalen Risikogebiete

Muss ich dem Arbeitgeber sagen, wohin ich fahre?
Nein, eine arbeitsrechtliche Verpflichtung dazu besteht nicht.
Von einer Reise in ein Risikogebiet wird der Arbeitgeber dennoch mit hoher Wahrscheinlichkeit erfahren. Es wird zumindest bei der Rückkehr dazu geraten, den Arbeitgeber zu informieren, da dieser auch eine Fürsorgeverpflichtungfür alle Beschäftigten innehat.

Was habe ich bei der Rückkehr aus dem Risikogebiet zu beachten (Baden-Württemberg)?
Rückkehrer müssen grundsätzlich (egal, ob gesund oder krank):
1. sich auf direktem Wege 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben,
2. unverzüglich nach ihrer Rückkehr die zuständige Behörde (im Zweifel das Ordnungsamt) benachrichtigen, insbesondere bei Auftreten von Symptomen einer Erkrankung mit COVID-19,
3. dürfen keine Personen empfangen, die nicht zum Hausstand gehören und
4. den Arbeitgeber über die Abwesenheit aufgrund der Quarantäne informieren.

Falls die Punkte 1.-3. nicht befolgt werden drohen Bußgelder bis zu einer Höhe von 25.000 Euro. Ein Verstoß gegen 4. kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Bekomme ich während der 14-tägigen Quarantäne weiterhin mein Geld vom Arbeitgeber?
Diese Frage kann man nicht mit einem klaren ja oder nein beantworten. Es entscheiden die Umstände im Einzelfall. Bestehen keine speziellen Vereinbarungen dazu, dass der Beschäftigte auch während der Quarantänevergütet wird, kommt in Betracht, dass der/die Arbeitnehmer*in die Entschädigung des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz beanspruchen kann. Hier muss der Arbeitgeber jedoch in Vorleistung gehen. Das ist dann derKonfliktpunkt, wenn sich der Arbeitgeber weigert. Hintergrund: der/die Beschäftigte hat sich selbst verschuldet diesem Risiko ausgesetzt, obwohl es nicht notwendig ist.
Notfalls kann hier die Beratung bei der IG Metall Pforzheim und der Rechtsschutz der IG Metall für Mitglieder helfen.

Wenn die Möglichkeit im Home-Office oder mobil zu arbeiten besteht, sollte diese wahrgenommen werden (wenn nicht krank geschrieben), womit jedoch die Voraussetzungen für die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetzwegfallen!

Kann ich die Quarantäne trotz Reise in ein Risikogebiet auch verhindern (Baden-Württemberg)?
Ja, das geht tatsächlich. Dazu muss der Behörde, der die Rückkehr gemeldet wird, ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirusvorhanden sind.
Der molekularbiologische Test darf frühestens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik erfolgt und muss grundsätzlich in einem Land der Europäischen Union vorgenommen worden sein.
Teilweise bieten Arbeitgeber die Möglichkeit eines Tests auch an. Es wird allerdings dringend dazu geraten ein Testvorhaben, wegen der Quarantänepflicht, vorher mit der Behörde abzustimmen.

Was muss ich zusätzlich beachten, wenn ich krank zurückkehre?
Bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung mit COVID-19 kann im Einzelfall der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit wegfallen. Allerdings besteht parallel ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Infektionsschutzgesetz.

Diesen muss der Arbeitgeber auszahlen, aber nur für höchstens sechs Wochen. Ab der siebten Woche sinkt die Höhe auf das Niveau des gesetzlichen Krankengelds und wird auf Antrag direkt von der Behörde gezahlt.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer sonstigen Erkrankung gibt es keine Besonderheiten zu beachten. Hier besteht grundsätzlich der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch.

Aktuell gibt es einen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz:
Auf Flughäfen sollen Teststellen eingerichtet werden. Rückkehrer aus Risikogebieten sollen mithilfe der Bundespolizei gezielt angesprochen und auf die Testmöglichkeit hingewiesen werden. Die Tests bleiben aber freiwillig.Bei einem negativen Test entfällt die ansonsten verpflichtende Quarantäne. Reisende, die sich nicht testen lassen wollen, müssen weiterhin 14 Tage zuhause bleiben.
Hierzu gibt es fast täglich neue Infos. Bitte diese berücksichtigen.

Das Fazit: Risikogebiete wenn möglich meiden. Und: Im Urlaub sind die gleichen Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten wie zu Hause und im Betrieb. Mit den Risiken während des Urlaubs sollte genauso verantwortlich umgegangenwerden, wie im Alltag.

Das Ziel für die Urlaubszeit: Sich selber und andere schützen, um eine neue Ansteckungswelle mit all seinen Konsequenzen vermeiden.

Letzte Änderung: 04.08.2020