Steuernachzahlung bei Kurzarbeit

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09.07.2021 Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Doch wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts sind Nachzahlungen möglich.

Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist eine Lohnersatzleistung und grundsätzlich steuerfrei. Aber es erhöht den Prozentsatz auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Die Folge: Wer in einem Kalenderjahr eine Lohnersatzleistung wie Kug, Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht, muss mit Steuernachforderungen rechnen. Das gilt auch für Leistungen wie das Mutterschafts-, Übergangs-, Verletzten- oder Elterngeld sowie das Alters-übergangs- und Vorruhestandsgeld.

Das kinderlose Ehepaar Weber hat 2019 ein zu versteuerndes Einkommen von 26 109 Euro erzielt. Herr Weber bezog in dem Kalenderjahr 5400 Euro Kurzarbeitergeld.

  • Die Summe aus dem zu versteuernden Einkommen von 26 109 und den Progressionseinkünften in Höhe 5400 Euro beträgt also 31 509 Euro und ist das fiktive zu versteuernde Einkommen.
  • Die Einkommensteuer auf das fiktive zu versteuernde Einkommen beträgt 2658 Euro. Der progressive Steuersatz liegt damit bei 8,4356 Prozent (2658 Euro mal 100 geteilt durch 31 509 Euro).
  • Die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr ohne Kurzarbeitergeld hätte bei 1384 Euro gelegen. Durch die Progression beläuft sich die Steuer auf 2202 Euro (26 109 Euro mal 8,4356 Prozent geteilt durch 100). Die Webers müssen dem Fiskus ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer also 818 Euro mehr an Steuern zahlen, als ohne Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds.

Mehr Infos in der metallzeitung vom Juli/August 2020 (Anhang)
oder mit der Lohnsteuer gleich zur Lohnsteuerberatung für Gewerkschaftsmitglieder (Link)

Anhang:

Artikel metallzeitung

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Letzte Änderung: 28.05.2021