Vorsicht Steuernachzahlung

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12.08.2020 Das Kurzarbeitergeld wird steuerfrei ausbezahlt. Vorsicht! Es kann trotzdem zu Nachzahlungen kommen.

Für viele tausend Beschäftigte, die in diesem Jahr in Kurzarbeit sind und Kurzarbeitergeld beziehen, kommt der Schreck häufig erst mit dem Bescheid der Lohn- oder Einkommensteuererklärung: Plötzlich verlangt dasFinanzamt oft nicht unerheblich hohe Nachzahlungen. Aber warum?

Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Jedoch liegt es unter einem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 a) EStG.

Das bedeutet:
Angenommen das Jahreseinkommen für 2020 setzt sich aus 30.000 EUR Entgelt und 15.000 EUR Kurzarbeitergeld zusammen, dann werden nur die 30.000 EUR versteuert. Allerdings mit einem Steuersatz als wären 45.000 EUR zu versteuern.Da der Steuersatz für 45.000 EUR deutlich höher ist als für 30.000 EUR (Progression) und die 30.000 EUR dann mit diesem erhöhten Steuersatz versteuert werden, ist mit einer Steuernachzahlung zu rechnen.

In diesem vereinfachten Beispiel (Steuerklasse I, Freibeträge wirken sich nur auf das zu versteuernde Einkommen aus) würde das eine Nachzahlung von 1.641 EUR bedeuten. Je nachdem was noch abgeschrieben werden kann, verringertsich dieser Betrag noch.

Daher empfiehlt die IG Metall:
Unbedingt jetzt bereits Geld zur Seite legen, damit die Steuerschuld begleichen werden kann! Wer nichts zur Seite gelegt hat, kann allenfalls noch eine Ratenzahlung beim Finanzamt beantragen. Ob das bewilligt wird hängt vomaktuellen Einkommen ab und entscheidet das Finanzamt. Vorsorge ist daher der bessere Weg.

Letzte Änderung: 08.08.2020