Reform des Berufsbildungsgesetes

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24.04.2020 Licht und Schatten im neuen Gesetz

Seit 1969 bildet das Berufsbildungsgesetz die gesetzliche Grundlage für die duale Berufsausbildung sowie die berufliche Fortbildung in Deutschland. Ein fester Bestandteil ist seitdem auch die gewerkschaftliche Mitbestimmung in der beruflichen Bildung. Es ist damit für Auszubildende und Ausbilder*innen, für Prüfende sowie Jugend- und Auszubildendenvertretun-gen und Betriebsräte ein ständiger und wichtiger Begleiter.

Nach der ersten Anpassung des Berufsbildungsgesetzes 2005 blieben einige Reformerwartungen der Gewerkschaften unerfüllt, etwa bei der Freistellung für die Berufsschule, dem Anspruch einer mindestens dreijährigen Ausbildung oder der Stärkung des Ehrenamtes. Außerdem muss sich die berufliche Bildung neuen Herausforderungen stellen, gerade mit Blick auf den Megatrend Digitalisierung. Duale Studiengänge haben zudem an Bedeutung gewonnen, und die berufliche Bildung muss sich im Wettbewerb mit hochschulischer Bildung behaupten. Die IG Metall war sich daher mit den anderen Mitgliedsgewerkschaften im DGB einig: Das Berufsbildungsgesetz muss modernisiert werden.

Auf Druck der Gewerkschaften wurde die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes im Koalitionsvertrag von Union und SPD aufgenommen und schließlich auch umgesetzt. Nach zahllosen Gesprächen und Veranstaltungen mit Politikerinnen und Politikern vor Ort, in die sich vor allem die IG Metall Jugend intensiv eingebracht hat, gilt seit 1. Januar 2020 das reformierte Berufsbildungsgesetz. Es bringt deutliche Verbesserungen für Auszubildende, beispielsweise eine Mindestausbildungsvergütung, die Kostenübernahme für Fachliteratur und die Freistellung zur Berufsschule sowie vor der Abschlussprüfung. Auch im Prüfungswesen gibt es Neuerungen. So haben Prüfende einen gesetzlichen Freistellungsanspruch, und die Transparenz im Prüfungswesen wurde gestärkt.

Bei der Mindestausbildungsvergütung ist es uns gelungen, diese indirekt an die Entwicklung der tariflichen Vergütungen zu koppeln sowie die gültige Rechtsprechung zur "Angemessenheit" von Ausbildungsvergütungen abzusichern: Die Ausbildungsvergütung darf die branchenübliche tarifliche Vergütung um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die Mindestausbildungsvergütung soll zudem auch für außerbetriebliche Ausbildungen gelten.

Wichtige Zukunftsthemen blieben allerdings auf der Strecke. So die Aufnahme des dualen Studiums in den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes, qualitative Verbesserungen für das Ausbildungspersonal oder für die berufliche Fortbildung. Diese sind vor allem am mangelnden Reformwillen bzw. -mut der Union gescheitert. Hier sieht die IG Metall weiterhin einen großen Handlungsbedarf.

Letzte Änderung: 23.04.2020