Corona Pandemie und Urlaub

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29.03.2020 Ostern rückt näher - da haben viele bereits Urlaub geplant und vom Arbeitgeber auch bewilligt bekommen. Jetzt hat die Coronakrise vielen einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Es gibt Reisebeschränkungen, Flüge werden storniert, Hotelreservierungen nicht mehr angenommen. Als Arbeitnehmer*in stellt man sich da die Frage, ob man seinen Urlaub zu Hause verbringen oder seinen/ ihren Urlaubrückgängig machen will.

Kein Anspruch auf Rückgabe des Urlaubs
Leider ist der Arbeitgeber in dieser Situation nicht verpflichtet, einen bereits bewilligten Urlaub rückgängig zu machen. Als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin kann man hier nur mit dem Arbeitgeber verhandeln und auf seinEntgegenkommen hoffen.
Das Bundesurlaubsgesetz kennt nur einen besonderen Notfall, in dem das anders zu beurteilen ist: Wenn ein/e Arbeitnehmer*in während des Urlaubs erkrankt, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, den der Arbeitnehmer wegen der Krankheitnicht nehmen kann.

Was ist mit dem Urlaub bei Quarantäne oder Ausgangssperre?
Und wie sieht es aus, wenn der/ die Beschäftigte sich in Quarantäne befindet oder wenn Ausgangssperre angeordnet worden ist? In diesen Fällen erfüllt der Urlaub schließlich nicht mehr den Erholungszweck.

Dieser Fall ist dem der Krankheit durchaus vergleichbar, denn der/ die Beschäftigte kann den Urlaubsanspruch nicht verwirklichen kann wegen besonderer Umstände, die er/sie nicht zu verantworten hat. Diesen Fall regelt dasGesetz aber nicht.

Daraus könnte sich durchaus ein Änderungsanspruch des/ der Beschäftigten ergeben. In jedem Falle lohnt es sich, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, und mit ihm über eine Verlegung des Urlaubs zu verhandeln.

Keine Verpflichtung, in Urlaub zu gehen
Andererseits darf ein Arbeitgeber auch nicht einseitig Urlaub anordnen, indem er den/ die Beschäftigte auffordert, für eine bestimmte Zeit in Urlaub zu gehen. Die Beschäftigten sollen sich im Urlaub erholen, deshalb mussder Arbeitgeber deren Wünsche berücksichtigen.

Das gilt auch dann, wenn er beabsichtigt, seinen Betrieb zu schließen. In diesem Fall kann er die Beschäftigten von der Arbeit freistellen, muss sie aber während dieser Zeit auch bezahlen. Er ist auch nicht berechtigt,Urlaubstage auf die Zeit während der Freistellung anzurechnen.

Wichtige Ausnahme: Kurzarbeit
Wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen will, müssen zunächst die Alturlaubsansprüche der Arbeitnehmer eingesetzt werden. Konkret heißt das: *Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber ihren gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre verbrauchen.

Quelle: DGB Rechtsschutz

Letzte Änderung: 07.05.2020