Coronavirus:
In Betrieben, in denen Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Corona-Epidemie eingeführt werden muss, beträgt die Ankündigungsfrist nur noch 3 Tage statt 3 Wochen. Bei Behördliche Anordnung der vorübergehenden Betriebsschließung entfällt die Ankündigungsfrist.
Letzte Änderung: 25.03.2020