Verwaltungsgericht Freiburg

IG Metall: Recht und Rat

03.12.2019 In kalten Räumen muss niemand arbeiten

Weil ein Arbeitgeber auch trotz entsprechender Aufforderung der Behörde nichts gegen die Kälte in seinem Laden unternahm, verhänge das Verwaltungsgericht Freiburg ein Beschäftigungsverbot für die betroffenen Mitarbeiter.

Kälter als 17 Grad Celsius darf ein Raum, in dem dauerhaft Arbeitnehmer arbeiten nicht sein. Sorgt der Arbeitgeber nicht für erträgliche Temperaturen, darf er Arbeitnehmer dort nicht einsetzen, wie jetzt ein Fall des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg zeigt.

Behörde ordnet Gefahrenprüfung an
Die Arbeitsschutzbehörde hatte dem Betreiber eines Ladengeschäftes untersagt, in seinen Räumen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, weil die Temperatur besonders in den Wintermonaten regelmäßig unter 17 Grad Celsius lag. Die Mindestwerte der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sehen eine Raumtemperatur zwischen 17 und 21 Grad Celsius vor.

Die Behörde hatte auf eine Beschwerde eines Kunden hin eine Gefahrenprüfung zur Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter durchgeführt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Räumlichkeiten für die Beschäftigung der Arbeiter nicht geeignet waren.

Der Arbeitgeber hatte eine geforderte fachkundige Gefährdungsbeurteilung nicht vorgelegt. Weil die Heizung defekt war, waren die Räume sehr kalt. Während eines Ortstermins im November waren es nur 14 bzw. 15 Grad Celsius.

Behörde spricht Beschäftigungsverbot aus
Als Notbehelf hatte der Händler elektrische Heizlüfter aufgestellt. Von diesen ging jedoch eine erhebliche Brandgefahr aus, zudem versperrten sie die Fluchtwege. Der Händler hatte sich darauf berufen, dass der Eigentümer die Heizung reparieren müsse. Er versprach aber Besserung.

Als die Mängel aber nach eineinhalb Jahren noch immer nicht behoben waren, erließ die Behörde ein Beschäftigungsverbot, weil der Unternehmer den Gesundheits- und Arbeitsschutz seiner Mitarbeiter nicht gewährleiste.

VG: andauernder Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz
Das VG Trier bestätigte nun in seiner Entscheidung das Beschäftigungsverbot: Der Ladenbesitzer habe nach anderthalb Jahren noch keine Umgebungstemperatur von mindestens 17 Grad Celsius geschaffen. Damit habe er andauernd gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen.

Zwar seien technische Normen für Arbeitsplätze nicht rechtsverbindlich, aber aufgrund ihrer Vermutungswirkung komme ihnen eine gewisse Verbindlichkeit zu.
Bislang habe der Arbeitgeber keinen fachlichen Nachweis dafür erbracht, dass die geforderten Umgebungstemperaturen garantieren sind. Daher sei das Beschäftigungsverbot trotz des für den Ladenbetreiber wichtigen Weihnachtsgeschäfts verhältnismäßig. Denn die Missstände seien seit langem bekannt, ohne dass sie beseitigt wurden.

Verwaltungsgericht Freiburg 17. Dezember 2019 - 4 K 4800/19

Letzte Änderung: 23.04.2020