Kurze Vollzeit - Nur Metallindustrie!

Miteinander fuer Morgen

22.09.2019 Mit dem Rechtsanspruch auf kurze Vollzeit haben alle Beschäftigten ab dem Jahr 2019 die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet abzusenken und danach auf ihre Vollzeitstelle zurückzukehren.

Meine Wahl: Auch mal kürzer arbeiten...

Die Rahmenbedingungen

  • Voraussetzung ist die Tarifbindung in der Metall- und Elektroindustrie
  • Individuelle Voraussetzung für die Beantragung der kurzen Vollzeit ist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren.
  • Dann besteht der Anspruch darauf, die individuelle Arbeitszeit auf bis zu 28 Stunden zu reduzieren. Die Verkürzung kann nur in ganzen Stundenschritten (z.B. auf 32 oder 29 Stunden) oder auf 31,5 Stunden pro Woche (also um einenhalben Arbeitstag) reduziert werden.
  • Die kurze Vollzeit kann für eine Laufzeit zwischen 6 und 24 Monaten vereinbart werden. Danach kehren Beschäftigte automatisch wieder auf die tarifliche Arbeitszeit von 35 Stunden zurück.
  • Die kurze Vollzeit muss 6 Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich beantragt werden. Teilzeitbeschäftigte müssen eine Wartezeit von 6 Monaten vor der Beantragung einhalten.
  • Beschäftigte in verlängerter Vollzeit (mit 40 Stunden Verträgen)können ebenfalls 6 Monate vor dem gewünschten Beginn einen Antrag auf kurze Vollzeit stellen. Nach Ende der Verkürzung kehren sie auf 35Stunden zurück. Eine weitere Verlängerung der Arbeitszeit ist möglich, muss aber erneut vertraglich vereinbart werden.
  • Die kurze Vollzeit ist jederzeit wiederholbar, Beschäftigte müssen lediglich erneut rechtzeitig einen Antrag stellen. Zwischen zwei Phasen der Arbeitszeitreduzierung kann eine Unterbrechung liegen, muss aber nicht.

Wie beantrage ich die kurze Vollzeit?

Die kurze Vollzeit muss 6 Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich beantragt werden. Der Antrag an den Arbeitgeber muss Angaben erhalten zu

  • Dem gewünschten Beginn der kurzen Vollzeit.
  • Der beantragten Dauer der kurzen Vollzeit (zwischen 6 und 24 Monaten).
  • Gewünschte Arbeitszeit während der kurzen Vollzeit (zwischen 28 und 35 Stunden pro Woche) und deren Lage

Der Beginn der kurzen Vollzeit muss nach dem Tarifvertrag an einem ersten Tag eines Kalendervierteljahres liegen (1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober). Die Antragsfrist läuft entsprechend immer 6 Monate vorher aus (30. Junibei Beginn am 1. Januar, 30. September bei Beginn am 1. April, usw.). Die ersten Arbeitgeber in der Region haben aber bereits erklärt, auch einen Beginn der kurzen Vollzeit an jedem anderen Monatsersten zu ermöglichen. Bittebeachtet entsprechende Veröffentlichungen im Betrieb.

Das Genehmigungsverfahren

Die kurze Vollzeit kann nur aus zwei Gründen abgelehnt werden:

  • Mehr als 10% der Beschäftigten haben bereits eine kurze Vollzeit vereinbart oder mehr als 18% der Beschäftigten insgesamt ihre Arbeitszeit verkürzt (inklusive Teilzeit, etc.)
  • Der Arbeitgeber kann das entfallene Arbeitsvolumen voraussichtlich nicht mit der entsprechenden Qualifikation kompensieren.

Hier geht es nicht darum, ob in der eigenen Kostenstelle gerade niemand freie Kapazitäten hat, sondern ob z.B. Teilzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit aufstocken oder Vollzeitbeschäftigte in eine verlängerte Vollzeitwechseln wollen, Arbeitszuschnitte zwischen Bereichen verändert werden können, etc. Will der Arbeitgeber den Antrag ablehnen, muss er dies dem Beschäftigten zeitnah mitteilen (wir halten max. 4 bis 6 Wochen fürausreichend). Wir gehen davon aus, dass für jeden Beschäftigten eine Lösung gefunden werden kann.

Wir empfehlen deshalb eine Kopie des Antrags an den Betriebsrat zu geben, damit die Arbeitnehmervertretung dabei unterstützen kann, gute Lösungen zu finden - auch für die Kollegen, die ihre Arbeitszeit nichtverkürzen.

Letzte Änderung: 20.10.2019