Bundesverfassungsgericht:

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08.02.2022 Zur Frage ob Gewerkschaftsmitglieder bevorzugt werden dürfen.

Bundesverfassungsgericht: Dürfen Einige Tarifverträge machen einen Unterschied zwischen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer*innen und solchen, die kein Mitglied einer Gewerkschaft sind. Ob dies rechtens ist, darüber hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Die Verfassungsbeschwerde eines nicht organisierten Arbeitnehmers richtete sich gegen Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem Sozialtarifvertrag.
Nach diesem Tarifvertrag sollten die Beschäftigten Leistungen erhalten, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren.

Der Beschwerdeführer erhielt keine Leistungen aus dem Tarifvertrag, da er kein Gewerkschaftsmitglied war. Leistungen aus dem Sozialplan, die alle Arbeitnehmer*innen erhielten flossen ihm jedoch zu. Mit seiner Klage begehrte er weitere Leistungen aus dem Sozialtarifvertrag die erstinstanzlich erfolgreich war. Nachdem seiner Klage jedoch beim Landesarbeitsgericht (LAG) und Bundesarbeitsgericht (BAG) kein Erfolg beschieden war, legte er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die Entscheidungen des LAG und BAG ein.

Bundesverfassungsgericht: Keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit durch Differenzierungsklausel
In seinem Beschluss vom 14.11.2018 kam das BVerfG zu dem Ergebnis, das die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Begründet wurde dies damit, dass die unterschiedliche Behandlung organisierter und nicht organisierter Arbeitnehmer die negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht verletze solange sich daraus nur ein eventueller faktischer Anreiz zum Beitritt ergebe, aber weder Zwang noch Druck entstehe.

Der Beschwerdeführer behauptete zwar, es gebe einen "generalpräventiven" Druck, einer Gewerkschaft beizutreten. Belegen konnte er dies jedoch nicht. Auch der besondere Kündigungsschutz für diejenigen, die zu einem bestimmten Stichtag bereits in der Gewerkschaft waren, sei nicht zu beanstanden.

Bundesverfassungsgericht: Gewerkschaft ist nur befugt Abreden für ihre Mitglieder zu treffen
Ohnehin sei die Gewerkschaft nur befugt, Abreden für ihre Mitglieder zu treffen. Sie sei schon wegen der Tarifautonomie nicht verpflichtet, alle Beschäftigten gleichermaßen zu berücksichtigen.

Letzte Änderung: 15.01.2022