Bundesarbeitsgericht:

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01.12.2018 Dienstreisen ins Ausland sind als Arbeitszeit zu vergüten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass bei einer vorübergehenden Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück wie Arbeit zu vergüten ist. Die Reise erfolgt nämlich ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und deshalb müssen die hierfür aufgewendeten Zeiten in der Regel wie Arbeit vergütet werden.

Das BAG meinte jedoch, dass grundsätzlich nur die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt, zu bezahlen ist. Der Arbeitnehmer war aber auf eigenen Wunsch mit Zwischenstopp nach Dubai geflogen, so dass dies hierfür erforderliche Mehrzeit nicht zu vergüten ist.

BAG (17.10.2018) Aktenzeichen 5 AZR 553/17

Letzte Änderung: 18.11.2019