Arbeitsrecht

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18.03.2022 Urlaubsanspruch: EuGH-Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt nicht automatisch, wenn die Beschäftigten diesen nicht beantragt haben; überdies kann der Urlaubsanspruch auch vererbt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden und damit die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach begrüßte den Richterspruch:

"Der EuGH hat klargestellt, dass es der Verantwortung des Arbeitgebers obliegt, den Urlaub zu gewähren. Das ist eine wichtige Grundsatzentscheidung zum Schutz der Arbeitnehmerrechte. Ein Arbeitnehmer kann die ihm zustehenden Urlaubstage nicht deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Die bisher in Deutschland geltende Rechtslage bevorteilte viele Unternehmen: Wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht beantragt hatte, verfiel dieser innerhalb einer bestimmten Frist automatisch.

Repräsentative Studien zeigen, dass die schönsten Tage des Jahres vor allem der zunehmenden Arbeitsverdichtung und Arbeitshetze zum Opfer fallen. In Branchen mit besonders hoher Arbeitszeitbelastung, etwa im Reinigungs- und Baugewerbe, und in Verbindung mit der Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes ist dieses Phänomen besonders verbreitet. Mit einer freiwilligen Entscheidung über den Verzicht auf Urlaub hat das nichts zu tun.

Richtigerweise stellte der EuGH fest, dass der Arbeitnehmer als schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses wirksam davon abgeschreckt werden kann, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich einzufordern - so sieht es nämlich vielerorts tatsächlich aus. Der Praxis, dass Arbeitgeber die Untätigkeit der Beschäftigten zu ihrem Nachteil aussitzen können, wird mit diesem Richterspruch der rechtliche Boden entzogen.

Auch mit der Entscheidung, dass ein nicht genommener, bezahlter Erholungsurlaub eines verstorbenen Arbeitnehmers als finanzielle Vergütung von seinen Erben eingefordert werden kann, hat der EuGH eine wichtige Klarstellung vollzogen, die wir begrüßen. So wird auch der finanzieller Aspekt des Rechts auf Urlaub ausdrücklich gestärkt."

Anhang:

Zum Urteil des EuGH

Zum Urteil des EuGH

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Letzte Änderung: 11.03.2022