Arbeiten an Heiligabend und Silvester ?

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06.12.2024 Traditionell gilt die Zeit "zwischen den Jahren" als ruhige, beschauliche Zeit, in der nur arbeitet, wer Notdienst hat.

Aber haben Beschäftigte wirklich frei? Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender (Jurist beim DGB Rechtsschutz)erklärt die Rechtslage und räumt mit Irrtümern auf.

Soviel ist klar: An einem Werktag müssen Beschäftigte dann nicht arbeiten, wenn sie Urlaub oder eine Freischicht haben oder wenn ein gesetzlicher Feiertag ist.

Die beiden Weihnachtsfeiertage, 25. und 26. Dezember, sind gesetzliche Feiertage. Also hat jeder Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit auch an diesen Tagen eingeteilt ist, frei. Das gilt auch für den Neujahrstag, den 1. Januar.

Was ist aber mit dem Heiligabend, dem seit Kindertagen "höchsten Feiertag" und mit Silvester, dem Tag, an dem sich auch viele Nichtchristen auf den Jahreswechsel vorbereiten?

Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage
Achtung, Falle: Diese beiden Tage sind entgegen weit verbreiteter Ansicht keine gesetzlichen Feiertage. Also besteht - wenn sie nicht zufällig auf einen Samstag oder Sonntag fallen - grundsätzlich Arbeitspflicht. Frei hat an diesen Tagen nur, wer Urlaub erhält.

In vielen Bereichen und Branchen gelten Tarifverträge, die für Heiligabend und Silvester eine Arbeitsbefreiung vorsehen, in manchen Fällen zumindest für einen halben Tag. So endet beispielsweise in der Metallindustrie in Baden-Württemberg die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit an diesen beiden Tagen um 12 Uhr. Vielfach existieren auch betriebliche oder vertragliche Regelungen, die für diese Tage ganz oder teilweise Freizeit verschaffen. Trotzdem ist es wichtig, sich rechtzeitig zu erkundigen, bevor man eine Silvesterparty plant.

Urlaub "zwischen den Jahren"?
Für die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr gilt: Zu Hause bleiben darf nur, wer Urlaub hat. Oftmals gibt es für diesen Zeitraum Betriebsferien, so dass die gesamte Belegschaft frei hat. Ist das nicht der Fall, sollte man frühzeitig planen und sich mit den Arbeitskollegen absprechen, wenn man Urlaub nehmen möchte. Denn erfahrungsgemäß ist dies ein Zeitraum, zu dem fast alle Beschäftigte frei haben wollen. Wenn betriebliche Belange entgegenstehen, kann der Chef den Urlaub ablehnen.

Urlaub kann gerichtlich durchgesetzt werden
Wenn der Arbeitgeber beantragten Urlaub verweigert, man aber trotzdem aus wichtigen Gründen freie Tage haben will, müssen man nicht sofort aufgeben: Vielleicht sind Arbeitskollegen, die Urlaub erhalten haben, zum Tausch bereit. Trotzdem ist auch dafür die Zustimmung des für Urlaubsfragen zuständigen Vorgesetzten notwendig .

Klappt das nicht, sollte man den Betriebsrat und die zuständige Gewerkschaft einschalten. Als letzte Möglichkeit bleibt noch der Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung, gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung. Allen Gewerkschaftsmitgliedern kann die DGB Rechtsschutz GmbH behilflich sein. Aber warten Sie mit einer gerichtlichen Klärung nicht bis zum letzten Tag: Auch Richter*innen und Beschäftigte des Arbeitsgerichts möchten Urlaub machen!

Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier.

Letzte Änderung: 10.02.2024