Betriebsratswahlen 2018

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07.11.2017 Ab März 2018 wählen Belegschaften ihre neuen Betriebsräte. Auch Leiharbeitnehmer wählen mit. Wenn sie mindestens drei Monate im Einsatzbetrieb arbeiten.

Leiharbeitnehmer haben nicht nur einen, sondern zwei Arbeitgeber: die Zeitarbeitsfirma, mit der sie ihren Arbeitsvertrag haben - und der Einsatzbetrieb, in dem sie arbeiten.

An wen nun wenden, wenn es etwas zu regeln gibt? Alle Fragen zum Arbeits- und Tarifvertrag bereden Leiharbeitnehmer mit ihrem Verleiher. Doch den bekommen sie nicht immer zu greifen. Und alles, was mit dem direkten Arbeitsplatz zu tun hat, besprechen sie mit ihrem Einsatzbetrieb. Und der verweist nicht selten auf ihren Verleiher. In solchen Fällen hilft der Betriebsrat.

Doppelt hält besser: aktiv werden und mitbestimmen
Meist gibt es einen im Einsatzbetrieb, der auch für die Leiharbeiter ein kompetenter Ansprechpartner ist. In den Zeitarbeitsfirmen, also in Verleihbetrieben, sind seltener Arbeitnehmervertreter anzutreffen. Nicht zuletzt, weil viele Beschäftigte sich untereinander gar nicht kennen. Zwar ist die Organisation einer Betriebsratswahl in Zeitarbeitsfirmen nicht einfach, aber auch nicht unmöglich. Die IG Metall unterstützt Leihbeschäftigte, wenn sie in ihrem Verleihbetrieb einen Betriebsrat gründen wollen. Deshalb empfiehlt sie: Aus der speziellen Arbeitssituation als Leiharbeitskraft das Beste herausholen, Mitbestimmungsrechte nutzen und mit Leiharbeitskollegen einen Betriebsrat gründen.

Betriebsrat - die erste Adresse im Einsatzbetrieb
Ob Arbeitsschutz, Arbeitszeitbeginn oder einfach nur Kantinennutzung: Im Einsatzbetrieb ist der Betriebsrat die erste Anlaufstelle. Er berät und bestimmt mit:

  • bei Fragen zum Beginn und Ende der Arbeitszeit
  • zum Schichtplan oder bei unvorhergesehenen Überstunden
  • bei Arbeitszuweisung oder Versetzung
  • beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • bei der Verhaltens- und Leistungskontrolle.

Außerdem achtet der Betriebsrat darauf, dass der Arbeitgeber Tarifverträge, Vereinbarungen und Gesetze einhält. Das gilt auch für die Branchenzuschläge und Betriebsvereinbarungen zur besseren Bezahlung von Leiharbeitnehmern.

Bei der Wahl das Beste herausholen
Im Einsatzbetrieb dürfen Leiharbeiter nicht nur an Betriebsversammlungen teilnehmen, sondern auch den Betriebsrat mitwählen - und zwar, wenn sie bereits drei Monate im Betrieb eingesetzt sind. Und sie zählen bei der Größe des Betriebsrats mit. Leiharbeitsbeschäftigte sind daher mit ausschlaggebend, wie durchsetzungsfähig der Betriebsrat ist.

Mit der IG Metall Leiharbeit fair machen
Die IG Metall und die anderen DGB-Gewerkschaften handeln faire und starke Tarifverträge für Stammbelegschaften und Leiharbeitskräfte aus. In der Metall- und Elektroindustrie hat die IG Metall zum Beispiel ab der sechsten Einsatzwoche Branchenzuschläge auf den normalen Zeitarbeitstarif durchgesetzt, die schrittweise von 15 Prozent bis zu 65 Prozent ansteigen. Und nach spätestens 24 Monaten Einsatzzeit muss der Betrieb den Leiharbeitnehmern ein festes Arbeitsverhältnis anbieten. Die IG Metall wacht weiterhin darüber, dass Leiharbeit nicht zum Lohndumping missbraucht werden kann.

Mitbestimmung ohne Risiko
Viele Leiharbeitskräfte arbeiten in unsicheren Jobs und scheuen deshalb oft davor zurück, sich für oder in einem Betriebsrat zu engagieren. Doch dafür gibt es keinen Grund: Betriebsräte sind demokratisch gewählt - sie haben die IG Metall und das Betriebsverfassungsgesetz im Rücken: Auch Betriebsratsmitglieder im Verleihbetrieb genießen einen besonderen Kündigungsschutz ab der Kandidatur bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Gremium. Und wenn es sein muss, leistet die IG Metall Rechtsschutz für ihre Mitglieder.

Ein Betriebsrat ist so stark, wie die Beschäftigten ihn machen. Das haben auch Leiharbeitnehmer in der Hand. Ab drei Monaten Einsatz im Betrieb seid Ihr wahlberechtigt. Wählt auch Ihr mit bei der Betriebsratswahl.

Anhang:

Betriebsratswahl 2018

Betriebsratswahl 2018

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Letzte Änderung: 10.09.2019