Europäischer Gerichtshof entscheidet:

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25.10.2017 Arbeitgeber dürfen private Internetchats ihrer Beschäftigten im Betrieb nur unter bestimmten Voraussetzungen überwachen.

Unternehmen müssen nach Ansicht des EuGH ihre Mitarbeiter vorher aber über mögliche Kontrollen informieren.

Außerdem muss ein legitimer Grund für eine Überwachung vorliegen. Im konkreten Fall verurteilte es Rumänien wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Privatsphäre. Als Mitglied des Europarats muss sich aber auch Deutschland an die Vorgaben des Urteils halten, wenn es keine eigene Verurteilung riskieren will.

Geklagt hatte ein Mann, der entlassen worden war, weil er über den Internetzugang des Arbeitgebers Nachrichten an seinen Bruder und seine Verlobte verschickt hatte. Es ging darin um seine Gesundheit und sein Sexualleben. Die privaten Chats hatten die Kündigung des Arbeitnehmers zur Folge. Der Rumäne stritt daraufhin seine privaten Unterhaltungen ab. Aber sein Arbeitgeber hatte mitgeschrieben - 45 Seiten private Chats. Die interne Regel des Unternehmens war klar: "Es ist streng verboten (...) Computer (...) zu privaten Zwecken zu nutzen." Nicht so klar war, ob der Mitarbeiter deshalb überwacht werden durfte.

Vorab informieren
Er durfte es nicht, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Dass das Unternehmen die private Unterhaltung seines Mitarbeiters aufgezeichnet hatte, ohne diesen über die Möglichkeit einer solchen Kontrolle vorab zu informieren, geht aus Sicht der Straßburger Richter zu weit. Damit habe der Arbeitgeber das Recht auf Privatsphäre verletzt. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass private Korrespondenz zwar eingeschränkt, aber nicht völlig aufgehoben werden dürfe.

Nach dem Urteil soll es Unternehmen zwar möglich bleiben, die Kommunikation von Mitarbeitern zu überprüfen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die der Gerichtshof erstmals festlegte. So muss über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informiert werden. Außerdem ist ein legitimer Grund für die Überwachung nötig. Mildere Kontrollmaßnahmen und weniger einschneidende Konsequenzen als etwa eine Kündigung müssen geprüft werden

Letzte Änderung: 16.10.2017