Leiharbeit und Werkverträge

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16.01.2016 Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums: Missbrauch verhindern geht anders!

Das Bundesarbeitsministerium legte den lang erwarteten Referentenentwurf für ein Gesetz gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen vor. Das Ergebnis ist enttäuschend. Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte sollen nicht erweitert werden. Das ist eindeutig zu wenig.

Unsere Forderung: Klare Abgrenzung zur Leiharbeit
verbessert

Verdeckte Leiharbeit oder Scheinselbstständigkeit nachzuweisen ist bisher kaum möglich, da die Abgrenzung zum Werkvertrag unklar ist. Diese Mauschelei wird künftig erschwert. Der Entwurf stellt klar: Im Rahmen eines Werkvertrags dürfen Beschäftigte nicht fest in die Abläufe ihres Einsatzbetriebs eingegliedert werden. Für die Überprüfung, ob eine Eingliederung vorliegt, sollen künftig acht Abgrenzungskriterien maßgeblich sein. Das erleichtert die Kontrolle von Werkverträgen und schafft Rechtsklarheit für alle Beteiligten.

Unsere Forderung: Keine Verleiherlaubnis auf Vorrat
Lösung mit Schlupfloch

Schluss mit Etikettenschwindel: Werden Arbeitgeber bei einem illegalen Scheinwerkvertrag erwischt, sollen ihnen künftig rechtliche Konsequenzen drohen. Eine Verleiherlaubnis "auf Vorrat" hilft nicht mehr weiter. Vielmehr muss laut dem Gesetzesentwurf von Anfang an vertraglich klargestellt werden, ob es sich um Arbeitnehmerüberlassung oder um einen Werkvertrag handelt. Ein Umdeklarieren während der Vertragslaufzeit soll nicht mehr möglich sein.

Liegt ein sogenannter Scheinwerkvertrag vor, gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb als zustande gekommen. Allerdings können die Beschäftigten dieser Rechtsfolge widersprechen und an ihrem Arbeitsverhältnis zum Verleiher festhalten - ein Einfallstor für Missbrauch. Die Gefahr ist groß, dass Unternehmen den Leiharbeitnehmern schon mit dem Arbeitsvertrag eine Widerspruchserklärung zur Unterschrift vorlegen werden, wonach sie auf eine Festanstellung im Einsatzbetrieb verzichten. Hier wird das Abhängigkeitsverhältnis der Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber völlig außer Acht gelassen.

Unsere Forderung: Beweislastumkehr
Arbeitgeber weiter am längeren Hebel

Bei der Beweislast bleibt alles beim Alten. Ob ein Scheinwerkvertrag vorliegt, soll auch künftig der einzelne Arbeitnehmer nachweisen müssen. Damit wird es auch in Zukunft schwer sein, Arbeitnehmerrechte durchzusetzen und die missbräuchliche Nutzung von Werkverträgen zu unterbinden.

Unsere Forderung: Mitbestimmung bei Auslagerungen
Betriebsräte weiter ausgebremst

Die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte bei der Fremdvergabe, z. B. bei geplanten Auslagerungen von Aufgaben und Produktionsbereichen, sollen nicht erweitert werden. Arbeitgeber können auch künftig nach Gutdünken auslagern. Die Interessen der Belegschaft bei anstehenden Auslagerungen wirksam zu verteidigen, bleibt eine Herausforderung.

Unsere Forderung: Informationspflicht des Arbeitgebers
verbessert und präzisiert

Die Informationsrechte der Betriebsräte sollen geringfügig verbessert und präzisiert werden. Im Rahmen der Personalplanung müssen sie laut Gesetzesentwurf künftig vom Arbeitgeber ausdrücklich auch über die geplante Beschäftigung "von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen", informiert werden. Dazu gehört auch Einblick in die Verträge. Wirksame Sanktionen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen diese Regelungen fehlen allerdings.

Unsere Forderung: Zuständigkeit des Betriebsrats auch für Externe
Chance vertan

Die Mehrklassengesellschaft in den Betrieben bleibt: Betriebsräte der Stammbetriebe dürfen sich laut Entwurf weiterhin nur begrenzt für die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten von Werkvertragsfirmen einsetzen - auch wenn diese Tag für Tag gemeinsam mit der Stammbelegschaft auf dem Betriebsgelände arbeiten.

Unsere Forderung: Haftung für Subunternehmer
Nicht geregelt

Es bleibt bei der organisierten Verantwortungslosigkeit: Auch künftig können sich Werkvertragsunternehmen mit der Beauftragung weiterer Subunternehmen ihrer Verantwortung für die Beschäftigten entledigen. Eine Subunternehmerhaftung, d. h. der Kunde muss am Ende für Verstöße seine Werkvertragsunternehmen geradestehen, sieht der Gesetzesentwurf nicht vor.

Unsere Forderung: Leiharbeit einschränken
Zeitliche Begrenzung mit eingebautem Drehtüreffekt

Bei der Leiharbeit soll die Verleihdauer auf 18 Monate begrenzt werden. Nach 9 bzw. 12 Monaten soll unabdingbar der gleiche Lohn wie für die Stammbelegschaft gelten (Equal Pay). Allerdings setzt der Entwurf keine Grenze gegen die dauerhafte Besetzung von Arbeitsplätzen durch Leiharbeiter. Wenigstens kann die IG Metall ihre erreichten tariflichen Regelungen fortführen: Die Übernahme der Leiharbeiter sowie Branchenzuschläge mit schrittweiser Heranführung an die Tariflöhne der Branche des Stammbetriebs. Ohne diese Möglichkeit würde das Gesetz nur den Drehtüreffekt verstärken, Leiharbeiter vor dem 9. Monat abzumelden.

Bei den vorgeschlagenen Regelungen handelt es sich zunächst um einen ersten Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium. Dem Referentenentwurf folgt eine Gesetzvorlage der Bundesregierung. Über die Gesetzvorlage soll in der ersten Jahreshälfte 2016 im Bundestag abgestimmt werden. Das neue Gesetz soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Unsere Botschaft an die Politik und die Arbeitgeber bleibt:
Wir lassen uns nicht spalten!

Anhang:

Cartoon zum Thema Werkverträge

Cartoon zum Thema Werkverträge

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Letzte Änderung: 07.01.2016