Neues Gesetz zur Insolvenzsicherung

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07.03.2009 Im neuen Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen wurde auf Druck der IG Metall die Sicherung von Arbeitszeitkonten bei Insolvenz aufgegriffen.

Leidvolle Erfahrungen mit hohen Kontenständen, die bei Insolvenzeröffnung wertlos wurden, haben gesetzliche Lösungen notwendig gemacht.

Nach der Definition des Gesetzes sind Langzeitkonten Wertguthaben, die auf einer Wertguthabenvereinbarung beruhen. Diese Vereinbarung kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch ein Einzelvertrag sein. Im neu gefassten § 7b SGB IV liegt eine Wertguthabenvereinbarung dann vor, wenn sie "... nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt." Diese negative Abgrenzung zeigt deutlich den Willen des Gesetzgebers, entgegen der Gesetzesbezeichnung Gleitzeit- und Flexikonten gerade nicht in den Insolvenzschutz einzubeziehen. Damit verfehlt er aber ein wesentliches Problem der Praxis, denn Flexikonten sind deutlich verbreiteter als Langzeitkonten und werden in vielen Fällen nicht insolvenzgesichert. Auch die nun eingeführte Insolvenzsicherung von Langzeitkonten ist lückenhaft. Eine Absicherung aller Kontenmodelle über das Insolvenzgeld oder ähnlich wie für die Betriebsrenten durch den Pensionssicherungsverein wäre vorzugswürdig. Die nach dem Gesetz vorzunehmende privat-rechtliche Absicherung muss durch die Beschäftigten und Betriebsräte genau und ständig kontrolliert werden. Zwar ist positiv, dass bei mangelhafter Insolvenzsicherung nun ein Schadensersatzanspruch u.a. auch gegen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder besteht. Das nützt aber nichts, wenn diese Personen ebenfalls zahlungsunfähig sind. Die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitkonten ist hingegen unverändert weiterhin in § 8a Altersteilzeitgesetz geregelt.

Letzte Änderung: 03.03.2009