Gewerkschaftswerbung per e- mail

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04.01.2009 Bundesarbeitsgericht stärkt mit einem Urteil das Informationsrecht der Gewerkschaften und erklärt dei e-mail Werbung der Gewerkschaft am Arbeitsplatz für gerechtfertigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 20.01.2009 die Gewerkschaftsrechte im Betrieb deutlich gestärkt. Danach haben Gewerkschaften das Recht, Beschäftigte mit Informationen und Werbung über deren betriebliche E Mail-Adressen anzusprechen.

Dies wird vom Bundesarbeitsgericht zu Recht als Teil unserer durch Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz geschützten Betätigungsfreiheit gesehen. Solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Störungen im Betriebsablauf oder spürbaren der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers führt, haben dessen Grundrechte, wie z. B. sein Eigentumsrecht, zurückzutreten. Bei einem normalen E-Mail-Versand ist mit beidem sicher nicht zu rechnen. Insofern sind diese Betätigungsschranken ohne größere Bedeutung. Das so definierte Betätigungsrecht kann der Arbeitgeber auch nicht dadurch einschränken, dass er den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist vor dem Hintergrund zunehmender Flexibilisierung der Betriebe sehr zu begrüßen. Wachsende Teile der Belegschaft (Monteure, Vertriebsleute, Servicetechniker usw.) sind oft nur noch sporadisch im Betrieb und zum Beispiel über "schwarze Bretter" kaum erreichbar. Zudem berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht offensichtlich veränderte Kommunikationsformen, die auch eine Ansprache über E-Mail erfordern.

Anhang:

Das Urteil in Kurzfassung

Das Urteil in Kurzfassung

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Letzte Änderung: 23.01.2009