Bildungsanspruch für Betriebsräte

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05.02.2006 Mitglieder von Betriebsräten, von Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Schwer-behindertenvertretungen haben einen besonderen Bildungsanspruch....

.....im Zusammenhang mit ihrer Interessen-vertretungsarbeit. Sie werden für Seminare von der Arbeit freigestellt, wenn diese Seminare "erforderliche" Kenntnisse (§ 37.6 BetrVG) oder
geeignete Kenntnisse (§ 37.7 BetrVG) für ihre Tätigkeit vermitteln.

§ 37.6.BerVG

Die Seminare nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 26 Abs. 4 SchwbG vermitteln Kenntnisse, die für die Arbeit des Betriebsrates bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Ein detaillierter Themenplan geht mit der Einladung
zu und ist gegebenenfalls vorab bei der Verwaltungsstelle Pforzheim zu bekommen.

In den Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG werden auch Grundkenntnisse vermittelt, die füür die Schwer-behindertenvertretungen von Bedeutung sind.

§ 37 Abs. 6 BetrVG begründet keinen Individualanspruch. Die Inanspruchnahme erfordert einen Beschluß des Betriebsrates. Der Betriebsrat, nicht das Betriebsratsmitglied, das zum Seminar fahren soll, muß dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage des Seminars mitteilen.

Durch das Recht der Schwerbehinderten-vertretungen, an den Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse beratend teilzunehmen, ergibt sich zwangsläufig, dass Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner der Schwerbehinderten mindestens über Grundkenntnisse verfügen müssen, um ihr Beratungsrecht ausüben zu können.

Die Vertrauensleute der Schwer-behinderten entscheiden nach § 26 Abs. 4 SchwbG selbständig, ob sie an einem Seminar teilnehmen wollen. Sie haben dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage mitzuteilen.

Gleichzeitig hat auch der Betriebsrat bzw. die Schwerbehindertenvertretung dafür zu sorgen, dass Lohn oder Gehalt, Fahrtkosten, Unterkunft/Verpflegung und die Seminarkosten erstattet werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Seminarteilnehmer/-innen gegebenenfalls einen Vorschuss auszuhändigen.

Noch Fragen zur Freistellung? per mail an arno.rastetter@igmetall.de

§ 37.7.BetrVG

Die Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG sind ebenfalls im Seminarplan besonders gekennzeichnet. Diese Seminare vermitteln Kenntnisse, die für die Tätigkeit des Betriebsrates geeignet sind.

Betriebsratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter/-innen, die an einem dieser Seminare teilnehmen wollen, haben während ihrer regel-mäßigen Arbeitszeit einen individuellen Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen. Der Anspruch erhöht sich auf vier Wochen, wenn die Kolleginnen und Kollegen erstmals ein solches Amt übernommen haben. Diese Regelung gilt nach § 65 Abs. 1 BetrVG auch für Jugend- und Auszubildendenvertreter/-innen.

Über die zeitliche Lage der Seminar-teilnahme hat der Betriebsrat einen Beschluss zu fassen
(§ 37 Abs. 7 letzter Satz,
BetrVG).

Ihr braucht eine Genehmigungsnummer des Arbeits- u. Sozialministeriums für ein entsprechendes Seminar oder sonstige Infos? per mail an arno.rastetter@igmetall.de

Letzte Änderung: 27.11.2007