Corona Variante XEC breitet sich aus
Coronatests
Weil kaum noch mit PCR-Tests auf Corona getestet wird, lässt sich die realistische Inzidenz nur noch schätzen - die offizelle, amtliche Inzidenz der laborbestätigten Covid-Fälle liegt aktuell bei nur 8,3 und ist kaum
aussagekräftig.
Syntome der Infektion
Die Symptome, die von XEC und KP.3.1.1 ausgelöst werden, ähneln nach bisherigen Erkenntnissen denen früherer Corona-Varianten: Patienten berichten über Fieber, Schnupfen, Husten und Halsschmerzen, aber auch Kopf- und
Gliederschmerzen. Offenbar kommt es nun häufiger auch vorübergehend zum Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns.
Rechtlicher Rahmen
Zum 7. April 2023 ist der rechtliche Rahmen für Corona-Schutzmaßnahmen (Pflicht zur Absonderung, Abstandsregelungen, Maskenpflicht etc.) ausgelaufen. Eine Corona-Infektion wird seither rechtlich genauso behandelt wie die
Ansteckung mit jeder anderen Infektionskrankheit. Eine Meldepflicht besteht dementsprechend nicht mehr.
Krankschreibung
Ein Infektionsnachweis reicht nicht dafür aus, ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu Hause zu bleiben. Grundsätzlich gilt: Wenn du krank bist, solltest du dich zuerst beim Arbeitgeber krankmelden und dann einen Arzt oder
eine Ärztin aufsuchen. Stellt diese*r eine Arbeitsunfähigkeit fest, so besteht für dich für die Dauer der Krankschreibung keine Arbeitsverpflichtung.
Höhe der Leistungen während der Krankheit
Dein Geld bekommst du natürlich trotzdem: Für die ersten 6 Wochen erhältst du im Krankheitsfall deine Entgeltfortzahlung durch deinen Arbeitgeber. Liegt auch danach eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit
vor, hast du Anspruch auf Krankengeld, dass du von deiner Krankenkasse erhältst. Es beträgt 70 Prozent deines regelmäßigen Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 Euro pro Monat Brutto), maximal
jedoch höchstens 90 Prozent deines Nettogehalts. Das Krankengeld ist einschließlich Entgeltfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren beschränkt.
Letzte Änderung: 22.10.2024