Was ändert sich 2024?

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28.12.2023 Neuerungen für Beschäftigte, Versicherte und Leistungsempfänger*innen Auch 2024 gibt es Neuerungen, die Arbeitnehmer*innen, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen.

Das 2023 eingeführte Bürgergeld wird erhöht und auch der gesetzliche Mindestlohn steigt - wenn auch nur minimal. Was sich sonst noch ändert und was du künftig beachten musst, haben wir in einem Überblick zusammengestellt.

Die Änderungen im Überblick

  • Der Mindestlohn steigt
  • Das Bürgergeld steigt
  • Die Mindestvergütung für Auszubildende steigt
  • Das Gebäude-Energie-Gesetz tritt in Kraft
  • Der Grundfreibetrag steigt
  • Einkommensgrenzen für Arbeitnehmersparzulage steigen deutlich
  • Wieder 19 Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie
  • Umsatzsteuer für Gas und Wärme steigt ab März 2024 auf regulären Satz
  • Änderungen beim Elterngeld
  • Der GKV-Zusatzbeitrag steigt
  • Das E-Rezept wird verpflichtend
  • Neue Beitragsbemessungsgrenze in der GKV für 2024
  • Beitragsbemessungsgrenze bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt
  • Lieferkettengesetz wird ausgeweitet
  • Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024 möglich
  • Ausweitung beim Einwegpfand
  • Erwerbsminderungsrente: Zuschlag für drei Millionen Rentner
  • Höherer CO2-Preis ab 2024

Der Mindestlohn steigt
Zum 1. Januar 2024 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn. Er steigt von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Zum 1. Januar 2025 steigt er auf 12,82 Euro.

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze in Minijobs aus, sie erhöht sich dann von 520 Euro auf 538 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es noch Branchenmindestlöhne, die über dem allgemeinen Satz liegen. Ab Januar steigen beispielsweise die Löhne für Dachdecker, Gebäudereiniger und im Elektrohandwerk.

Das Bürgergeld steigt
Ab Anfang 2024 bekommen Alleinstehende insgesamt 563 Euro monatlich - aktuell sind es 502 Euro pro Monat. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten künftig 471 statt 420 Euro monatlich und zwischen dem 18. bis zum 24. Lebensjahr bekommen Kinder 451 Euro. Kinder bis zum sechsten Geburtstag erhalten 357 Euro und Kinder zwischen sechs und 13 Jahren bekommen 390 Euro pro Monat.

Damit werden die erheblichen Preissteigerungen ausgeglichen. Dies geschieht immer erst rückwirkend und mit einigem Zeitverzug. So fließen in die Anpassung zum 1. Januar 2024 die hohen Preise aus dem 2. Halbjahr 2022 und dem 1. Halbjahr 2023 ein.

Die Mindestvergütung für Auszubildende steigt
Auch für 2024 gilt für Auszubildende eine Mindestausbildungsvergütung, die ihnen die Ausbildungsbetriebe mindestens auszahlen müssen. Ab dem 1. Januar 2024 beträgt das Monatsentgelt im 1. Ausbildungsjahr 649 Euro, im 2. Lehrjahr 766 Euro und im 3. Lehrjahr 876 Euro. Für ein eventuelles 4. Lehrjahr müssen Auszubildende dann mindestens 909 Euro pro Monat ausgezahlt bekommen.

Das Gebäude-Energie-Gesetz tritt in Kraft
Zum 1. Januar 2024 tritt das Gebäude-Energie-Gesetz in Kraft. Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) regelt, welche Anforderungen es an Heizungen und Gebäude gibt, Energie zu sparen. Unter anderem legt das Gesetz fest, dass Öl- und Gasheizungen noch bis Ende 2044 betrieben werden dürfen. Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien wie Photovoltaik, Bioöl, Biogas oder Holzpellets betrieben werden.

Der Grundfreibetrag steigt
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Bei Verheirateten liegt er ab dem 1. Januar 2024 bei 23.208 Euro. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen demnach für jedermann steuerfrei. Bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Abführung der Steuer außerdem noch den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr sowie eine von der Höhe des Einkommens abhängige Vorsorgepauschale. Wer nicht ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte also dennoch prüfen ob eine Abgabe sinnvoll ist, wenn die als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen für den Weg zur Arbeit, Arbeitskleidung, Fachliteratur u.s.w., die man selbst getragen hat, die Höhe des Arbeitnehmerpauschbetrages übersteigen.

Wer bereits eine Rente oder Pension bezieht und keiner weiteren Berufstätigkeit mehr nachgeht, hat lediglich einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von 102 Euro. Kommt aber zum Beispiel ein weiteres Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit hinzu, kann zusätzlich auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich steigt auch der steuerliche Kinderfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums von Kindern von 6.024 Euro auf 6.384 Euro je Kind an. Bei getrenntlebenden Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt.

Einkommensgrenzen für Arbeitnehmersparzulage steigen deutlich
Ab 2024 haben deutlich mehr Beschäftigte Anspruch auf die staatliche Sparzulage, wenn sie vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers beziehen. Die Sparzulage gibt es dann für Alleinstehende bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro. Für Ehepaare gilt die Grenze von 80.000 Euro. Bisher waren die Einkommensgrenzen für Fondssparer nur halb so hoch, für Bausparer sogar noch niedriger. Die Höhe der Förderung bleibt dagegen leider unverändert: Sie beträgt beim Bausparen 9 Prozent der Sparleistung aber höchstens 43 Euro im Jahr. Fondssparer erhalten eine höhere Zulage von 20 Prozent bei maximal 80 Euro im Jahr. Die Anhebung der Einkommensgrenzen ist auch auf das Engagement des DGB in der Debatte zum Zukunftsfinanzierungsgesetz zurückzuführen, in der sich die Gewerkschaften ausdrücklich für eine Stärkung vermögenswirksamer Leistungen aussprachen.

Wieder 19 Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Die Mehrwertsteuer in der Gastronomie steigt ab 1. Januar 2024 wieder auf 19 Prozent. Die Steuersenkung für Speisen in der Gastronomie war zum 1. Juli 2020 wegen der Corona-Pandemie befristet eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis Ende 2023.

Umsatzsteuer für Gas und Wärme steigt ab März 2024 auf regulären Satz
Die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme steigt ab März 2024 wieder auf den regulären Satz von 19 Prozent. Die Umsatzsteuerabsenkung war eine Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung im Rahmen der Energiekrise. Vom 1.10.2022 bis zum 29.02.2024 galt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.

Änderungen beim Elterngeld
Für Paare, die ab dem 1. April 2024 Eltern werden, sinkt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld von 300.000 Euro auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Jahr. Ein Jahr später soll die Grenze dann bei 175.000 Euro liegen. Für Alleinerziehende sinkt sie im April auf 150.000 Euro.

Es ist auch eine Änderung für die Anzahl der Partnermonate vorgesehen. Zwar sollen Paare auch ab dem 1. April 2024 weiterhin zusammen bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld beziehen können, jedoch nur noch maximal einen Monat parallel.

Der GKV-Zusatzbeitrag steigt
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, wird zum Jahreswechsel um 0,1 Prozent auf nun 1,7 Prozent erhöht. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie den Zusatzbeitrag anhebt. Erhöht die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag, können gesetzlich Versicherte über ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt, zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Erfolgt zum Beispiel die Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 1. Januar, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar.

Das E-Rezept wird verpflichtend
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arztpraxen gesetzlich Krankenversicherten für apothekenpflichtige Medikamente das E-Rezept ausstellen. Diese Pflicht gilt für alle Leistungserbringer mit Kassenzulassung, als bspw. auch für Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und weitere Heilberufe.

Das E-Rezept kann in der Apotheke über die Elektronischen Gesundheitskarte (eGK) am Kartenterminal, über die E-Rezept-App oder über den Ausdruck des E-Rezepts eingelöst werden. Versicherte können also nach wie vor ein E-Rezept in der Arztpraxis als Ausdruck auf Papier erhalten.

Für Privatversicherte soll das E-Rezept erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

Neue Beitragsbemessungsgrenze für 2024
Die Rechengrößen in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 steigen deutlich. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich von 59.850 Euro auf nun 62.100 Euro brutto im Jahr (monatlich 5.175 Euro brutto). Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen von Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Auch die Versicherungspflichtgrenze, d.h. die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen, steigt 2024 an. Lag sie 2023 bei 66.600 Euro brutto im Jahr, liegt sie künftig bei jährlich 69.300 Euro brutto (5.775 Euro brutto monatlich). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Beitragsbemessungsgrenze bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt 2024 bei 7.550 Euro monatlich (bislang 7.300 Euro) im Westen und 7.450 Euro (bislang 7.100 Euro) monatlich im Osten.

Lieferkettengesetz
Das Lieferkettengesetz zur Einhaltung von Menschenrechten bei Zulieferern greift für weitere Unternehmen. Ab 2024 gilt es auch Firmen, die mindestens 1000 Arbeitnehmer im Inland haben. Bisher lag die Grenze bei 3000.

Inflationsausgleichsprämie
Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Angestellten die 2022 eingeführte Inflationsausgleichsprämie von maximal 3000 Euro zahlen. Auf sie sind keine Steuern und Abgaben fällig.

Ausweitung beim Einwegpfand
Ab dem 1. Januar 2024 gilt auch für bisher pfandfreie Milch und Milchmixgetränke in Einwegflaschen und Dosen die Pfandregelung, und zwar mit 25 Cent Einwegpfand. Darunter fallen auch viele Energydrinks, die oftmals einen hohen Molke-Anteil haben. "Diese Änderung ist sinnvoll und überfällig", sagt Philip Heldt, Umweltexperte der Verbraucherzentrale NRW. "Denn sie beendet die Verwirrung, für welche Getränkedose und -flasche nun Pfand erhoben wird und für welche nicht. Das macht es Verbraucher:innen beim Einkauf und am Pfandautomaten einfacher. Außerdem sollten dadurch auch weniger Getränkegefäße achtlos in der Umwelt landen."

Erwerbsminderungsrente: Zuschlag für drei Millionen Rentner
Wer bereits zwischen 2001 und 2018 ohne Unterbrechungen eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, kann sich ab 1. Juli 2024 über einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent auf seine bisherige Rente freuen. Etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner werden vom Zuschlag profitieren.

Der Zuschlag ist eine Art Kompensation, weil diese Gruppe von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in der Vergangenheit ausgenommen war - die Anpassungen galten nur für Rentenneuzugänge.

Höherer CO2-Preis ab 2024
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der CO2-Preis deutlich: von 30 auf 45 Euro pro Tonne CO2. Ursprünglich waren 40 Euro geplant. Tanken und Heizen mit fossilen Energien wird ab 2024 somit teurer.

Letzte Änderung: 28.12.2023