Öffentlicher Auftrag? Nur mit Tarif!

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27.05.2023 Der DGB und seine Gewerkschaften kämpfen schon lange dafür, dass nur tarifgebundene Unternehmen öffentliche Aufträge erhalten dürfen.

Mit einem Bundestariftreuegesetz will die Bundesregierung dieser Forderung nun nachkommen. Neben einem breiten Anwendungsbereich braucht das Gesetz vor allem effektive Kontrollen und Sanktionen, um Schlupflöcher im Vorfeld zu vermeiden.

Öffentliche Aufträge nur an tarifgebundene Unternehmen vergeben
Das Prinzip ist einfach: Ein Unternehmen darf einen öffentlichen Auftrag - und damit Steuergelder - nur dann erhalten, wenn es tarifgebunden ist oder den maßgeblichen Tarifvertrag anwendet. Die Gewerkschaften kämpfen schon seit Langem für die Tariftreue bei der Auftragsvergabe. Geht der Staat mit gutem Beispiel voran und achtet beim Einkauf auf die Arbeitsbedingungen bei den beauftragten Unternehmen, statt nur das billigste Angebot zu wählen, stärkt dies mittelbar auch unser Tarifsystem. Tarifgebundene Unternehmen werden vor Wettbewerbsverzerrungen durch Lohndumping geschützt und vorhandene Tarifstandards gesichert.

Bundesregierung will Tariftreue bei Auftragsvergabe einführen
Nur noch 52 Prozent der Beschäftigten arbeiten unter dem Schutz eines Tarifvertrags. Maßnahmen zur Stärkung der Tarifbindung sind also dringend geboten - und der Staat kann etwas dafür tun.

Laut Schätzungen von OECD und dem Wirtschaftsministerium (BMWK) vergibt der deutsche Staat öffentliche Aufträge im Volumen von 300 bis 500 Milliarden Euro - pro Jahr! Die wirtschaftliche Gestaltungskraft des Staates ist also groß. Nun plant die Bundesregierung, die Tariftreue bei der Vergabe von Aufträgen des Bundes einzuführen. Wir sagen: Gut so!

EU-Rechtssprechungen ebenen den Weg
Neuere Entwicklungen des EU-Rechts machen die Tariftreue möglich. Wer jetzt noch mit Verweis auf die früher restriktive Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Europarechtskonformität anzweifelt, ignoriert das neue EU-Recht. Die Aufnahme sozialer Kriterien in die EU-Vergaberichtlinie 2014, die Reform der Entsende-Richtlinie 2018 und neuere EuGH-Urteile machen die Wiedereinführung starker Tariftreueklauseln bei der Vergabe möglich. Tariftreue ist nicht "vergabefremd".

DGB und Gewerkschaften diskutieren über ein ideales Bundestariftreuegesetz
Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben sich positioniert. Auf der Fachtagung von DGB und Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) "Öffentlicher Auftrag? Nur mit Tarif!" diskutierten sie am 12. Mai mit Verbänden, Wissenschaft, Arbeitgebern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wie ein Bundestariftreuegesetz idealerweise aussieht.

Ein Bundestariftreuegesetz muss breit angewendet werden können
Es braucht einen breiten Anwendungsbereich. Ein Bundestariftreuegesetz muss auf nachgeordnete Bundesbehörden und bundeseigene Unternehmen genauso anzuwenden sein wie auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Explizit sind hier die Deutsche Bahn, die Bundesdruckerei und die Bundesagentur für Arbeit zu nennen, die Unternehmen oft mit Weiterbildungsmaßnahmen beauftragt. Zu öffentlichen Aufträgen gehören auch Konzessionen, zum Beispiel die Vergabe von Mobilfunkfrequenzen nur an Mobilfunkunternehmen mit Tarifvertrag.

Tarifliche Vereinbarungen einhalten und effektiv kontrollieren
Es müssen bei der Auftragsausführung mindestens die tariflichen Entgelte, Arbeitszeiten und Urlaubsregelungen gewährt werden, die im maßgeblichen Tarifvertrag festgelegt sind. Dabei müssen auch Haustarifverträge berücksichtigt werden, wenn diese als maßgeblich für eine Branche anzusehen sind. Natürlich braucht es effektive Kontrollen durch eine zentrale Kontrollgruppe, abschreckende Sanktionen und die Nachunternehmerhaftung, damit durch Sub- und Sub-Sub-Vergaben keine Schlupflöcher entstehen.

Einige Bundesländer verfügen über gesetzliche Tarifregelungen
Bislang verfügen Thüringen, Berlin, Saarland, Sachsen-Anhalt und Bremen über gesetzliche Tariftreueregelungen. Klar ist: Ein Bundesgesetz muss so gut sein, dass es Vorbild für die weiteren Bundesländer ist. Den größten Anteil der Auftragsvolumina vergeben laut Auskunft des BMWK schließlich Länder (38 Prozent) und Kommunen (30 Prozent).

Letzte Änderung: 26.05.2023