Mitgliedervorteil für Leiharbeiter*innen

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23.05.2024 Für den Mitgliedervorteil zum Urlaubsgeld kann der Antrag ab dem 19. Mai bis einschließlich 30. Juni gestellt werden.

Für den Mitgliedervorteil zum Urlaubsgeld kann der Antrag ab dem 19. Mai bis einschließlich 30. Juni gestellt werden.

Für die fristgerechte Antragstellung muss der Posteingang/E-Mail-Eingang beim Arbeitgeber spätestens am 30. Juni erfolgen.

Die notwendigen Unterlagen (Musterantrag und Mitgliedsbescheinigung) stellen wir allen Mitgliedern zur Verfügung.

Was ist der Mitgliedervorteil?
In der Tarifrunde Leiharbeit 2019/2020 wurde ein Mitgliedervorteil in der Leiharbeit durchgesetzt: je eine Extrazahlung zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld. In der Tarifrunde Leiharbeit 2022 wurde die Höhe des Mitgliedervorteils ab November 2023 erhöht. Zudem wurde die Anspruchsvoraussetzung ab November auf 6 Monate Mitgliedschaft verkürzt.

Wie hoch ist der Mitgliedervorteil?
Die Höhe des Mitgliedervorteils richtet sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit beim Arbeitgeber (Leiharbeitsunternehmen) (jeweils zum Stichtag 30. Juni bzw. 30. November, siehe unten). Ab 2024 erhöht er sich dynamisch mit jeder Tariferhöhung. Der Mitgliedervorteil wird zweimal im Jahr ausgezahlt. Für die Berechnung der Ansprüche und die Höhe gilt der Stichtag 30. Juni für die Extrazahlung zum Urlaubsgeld und der Stichtag 30. November für die zum Weihnachtsgeld. Wichtig: Anspruchsvoraussetzung ist neben der Mitgliedschaft eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten beim Verleihbetrieb.

Wer hat Anspruch auf den Mitgliedervorteil?
Leihbeschäftigte, die mindestens 12 Monate Mitglied der IG Metall (oder einer anderen DGB-Gewerkschaft) sind, zum Stichtag 30. Juni bzw. 30. November. Mit Wirkung ab November 2023 beträgt die Voraussetzung 6 Monate. (Ein beitragswirksamer Eintritt zum 1. Juni ermöglicht also einen Antrag zum folgenden November/Weihnachtsgeld.)
Der Mitgliedsbeitrag muss satzungsgemäß sein. Bei einem Beitragsrückstand von drei oder mehr Monaten entfällt der Anspruch.
Die Mitgliedschaft muss auch zum Auszahlungszeitpunkt (Mitte Juli und Mitte Dezember) bestehen.

Mindestens sechs Monate Beschäftigungsdauer beim Verleiher zum Stichtag 30. Juni bzw. 30. November.

Der Verleihbetrieb muss tarifgebunden sein an die Tarifverträge der DGB-Tarifgemeinschaft mit iGZ/BAP. Die Geltung der Tarifverträge kann auch im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Entsprechend besteht kein Anspruch bei Beschäftigung in Verleihbetriebe, die keinen Tarif oder eigene Tarifverträge haben - etwa den Personaldienstleister Autovision, wo ein eigener Haustarif gilt.

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Letzte Änderung: 23.05.2024