Was ändert sich 2023?

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19.12.2022 Neuerungen für Beschäftigte, Versicherte und Leistungsempfänger*innen Auch 2023 gibt es Neuerungen, die Arbeitnehmer*innen, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen.

Das Bürgergeld wird erstmals eingeführt und auch beim Kindergeld und in der Rente gibt es wichtige Änderungen. Was sich sonst noch ändert und was Sie künftig beachten müssen, haben wir in einem Überblick zusammengestellt.

Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom
Bei Gas, Strom und Fernwärme gibt es ab 2023 finanzielle Entlastungen: Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soll in diesem Zeitraum gelten: Ein gedeckelter Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Bei Strom liegt der Preisdeckel bei 40 Cent pro Kilowattstunde. Bei Fernwärme sollen 9,5 Cent pro Kilowattstunde als Preisdeckel gelten. Nur für den darüber liegenden Verbrauch muss der gültige Vertragspreis gezahlt werden. Einen Energiepreisdeckel forderte die IG Metall und auch der DGB.

Bürgergeld ersetzt Hartz IV
Zum 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld die bisherige Grundsicherung ("Hartz IV") ersetzen. Der Regelsatz des neuen Bürgergelds für alleinstehende Erwachsene soll monatlich 502 Euro betragen (statt bisher 449 Euro). Auch Lebenspartner*innen und Kinder sollen mehr Geld erhalten. Die Freibeträge auf Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro sollen auf 30 Prozent steigen. Zudem soll ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro bei Aufnahme von abschlussbezogenen Weiterbildungen eingeführt werden. Im 1. Jahr soll ein Vermögensfreibetrag von 40.000 Euro für einen Single und 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt gelten.

Das 49-Euro-Ticket kommt
Auf das 9-Euro-Ticket aus dem Sommer folgt nun das 49-Euro-Ticket: Anfang 2023 soll das bundesweite Deutschlandticket eingeführt werden. Für 49 Euro pro Monat können Sie damit alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs nutzen - egal wo im Land. Das Ticket soll als monatlich kündbares Abo angeboten werden.

Mehr Rente mit Angleichung zwischen Ost und West
Ab dem 1. Juli 2023 könnten nach aktueller Schätzung die Renten West um 3,5 Prozent und die Renten Ost um 4,2 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2022 der Bundesregierung. Die Rentenerhöhung zum 1. Juli gilt stets für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.

Ab 1. Juli 2023 liegt der Ost-Rentenwert dann bei 99,3 Prozent des Westwerts.

Hinzuverdienstgrenze für Rentner*innen wird abgeschafft
Die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten vor der Regelaltersgrenze wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Der mindestens anrechnungsfrei zulässige Hinzuverdienst neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird von bisher 6.300 Euro zum 1. Januar 2023 auf 17.823,75 Euro angehoben. Aber Achtung: Es gilt weiterhin die Begrenzung, dass regelmäßig nur weniger als 3 Stunden pro Tag gearbeitet werden darf, sonst könnte die Rente entfallen. Bei teilweiser Erwerbsminderung wird der mindestens zulässige Hinzuverdienst auf 35.647,50 Euro angehoben. Bei den Knappschaftsausgleichsleistungen gilt ab Januar eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro.

Ab Januar 2023 zählen hier auch Einnahmen aus kommunalen Ehrenämtern und Ehrenämtern der sozialen Selbstverwaltung zum Hinzuverdient. Die bisherige Ausnahmeregelung endet nun endgültig mit dem 31.12.2022.

Ausbildungsfreibetrag steigt
teuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen - ab 2023 maximal 1.000 Euro statt bisher 600 Euro. Damit sind künftig 200 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.

Midi-Jobs: Grenze wird angehoben
Zum 1. Januar 2023 wird die obere Einkommensgrenze von Midijob (Übergangsbereich) noch einmal um 400 Euro angehoben. Sie liegt dann bei 2.000 Euro. Im Übergangsbereich wird ein reduzierter Sozialbeitrag erhoben. Direkt über der Minijobgrenze beträgt er 28 Prozent. Die Arbeitnehmer*innen müssen dabei zunächst gar keinen eigenen Beitrag zahlen und die Arbeitgeber zahlen die 28 Prozent allein. Mit steigendem Einkommen steigt der Gesamtbeitrag schrittweise auf die reguläre Höhe und die Beschäftigten müssen einen wachsenden und die Arbeitgeber einen rückläufigen Anteil zahlen. Bis Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2.000 Euro den Beitrag je zur Hälfte zahlen.

Kindergeld und Kinderzuschlag steigen
Das Kindergeld wird 2023 auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind angehoben. Das bedeutet für das erste und zweite Kind ein Plus von 31 Euro und für das dritte Kind ein Plus von 25 Euro im Monat. Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Um die zusätzlichen Belastungen aufgrund der Inflation abzumildern, wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlages ab dem 1. Januar 2023 nochmals erhöht und auf 250 Euro monatlich angehoben.

Letzte Änderung: 18.12.2022