Ratgeber Brückenteilzeit

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30.09.2022 So kannst Du Deine Arbeitszeit befristet reduzieren

Das Recht auf Brückenteilzeit regelt Paragraf 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren, um dann wieder zur ursprünglich vereinbarten zurückzukehren.

In der Metall- und Elektroindustrie gilt zudem die sogenannte verkürzte Vollzeit. Die tarifliche Regelung ermöglicht, dass alle Beschäftigten der Branche ihre tarifliche Arbeitszeit für zwei Jahre verkürzen und danach wieder auf eine Vollzeitstelle zurückkehren können. Wer sich unsicher ist, welches Modell das Bessere ist, kann sich an den Betriebsrat wenden oder sich bei der IG Metall Pforzheim beraten lassen.

Voraussetzungen für die Brückenteilzeit
Wer länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt ist, kann seine Arbeitszeit nunmehr für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren. Der Anspruch ist unabhängig von Gründen wie Kindererziehung oder Weiterbildung. Allerdings: Nur Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten können auf die befristete Teilzeitphase pochen. Hierbei werden Personen in der Berufsbildung nicht mitgezählt.

Antrag und Fristen
Der Antrag auf befristete Verringerung der Arbeitszeit einschließlich des Zeitraums ist mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen, zum Beispiel per E-Mail. Darin sollten Beschäftigte auch den Wunsch zur Verteilung der täglichen Arbeitszeit angeben.

Generell gilt, dass der Arbeitgeber den Wunsch eines Arbeitnehmers nach einer Änderung der Dauer oder Lage der bestehenden vertraglichen Arbeitszeit erörtern muss. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit und von der Anzahl der Beschäftigten beim Arbeitgeber. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über angezeigte Arbeitszeitwünsche zu informieren. Vor einem Gespräch mit dem Arbeitgeber sollten sich Beschäftigte vom Betriebsrat beraten und zum Termin begleiten lassen.

Ablehnungsgründe
Wie schon bei dem bisher geregelten Anspruch auf unbefristete Teilzeit kann der Arbeitgeber auch jetzt den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem Verringerungsverlangen entgegenstehen, was er darlegen und beweisen muss. Ein betrieblicher Grund liegt dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Zudem gibt es für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten eine Zumutbarkeitsgrenze. Danach kann der Arbeitgeber den Antrag auf befristete Teilzeit ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Verringerung pro angefangene 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits mindestens ein Beschäftigter in Brückenteilzeit arbeitet. Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit unbefristet, aufgrund von tarifvertraglichen Regelungen oder einer einvernehmlichen Vertragsänderung reduziert haben, zählen nicht mit.

Seine Entscheidung muss der Arbeitgeber einem Beschäftigten spätestens einen Monat vor dem angemeldeten Termin schriftlich mitteilen. Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag nicht bis spätestens einen Monat vor geplantem Beginn ab, gilt die Brückenteilzeit wie von der Beschäftigten gewünscht als vereinbart.

Änderungen der Arbeitszeit
Während der Brückenteilzeit sind Teilzeitbeschäftigte an die vereinbarte Arbeitszeit gebunden. Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, innerhalb des im Voraus bestimmten Zeitraums ihre Arbeitszeit weiter zu verkürzen oder zu verlängern. Auch ein Anspruch auf vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der Brückenteilzeit besteht nicht. Freiwillige Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber sind aber jederzeit möglich.

Neuer Antrag
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag auf befristete Teilzeit ab oder ist der vereinbarte Brückenteilzeitzeitraum abgelaufen, bestimmt das Gesetz Fristen, ab wann ein neuer Antrag gestellt werden kann. Danach können Beschäftigte frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erneut eine Brückenteilzeit oder eine zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit beantragen.

Wurde aus betrieblichen Gründen abgelehnt, kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von zwei Jahren wieder eine Arbeitszeitverringerung beantragen. Hat der Arbeitgeber dem Antrag auf Brückenteilzeit nicht entsprochen, weil er die Zumutbarkeitsgrenze bereits erreicht hat, kann frühestens ein Jahr nach der Ablehnung erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangt werden.

Arbeitszeit erhöhen
Bisher sah das Gesetz lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor - verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit arbeiten zu müssen. Vor allem Frauen stecken oft in der Teilzeitfalle.

Die Neuregelung im Teilzeitrecht gilt ausdrücklich auch für Beschäftigte, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Danach hat der Arbeitnehmer seinen Wunsch dem Arbeitgeber in Textform anzuzeigen. Eine konkrete Stelle im Betrieb, auf die sich der Verlängerungswunsch bezieht, muss nicht genannt werden.

Bisher musste der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter oder dringende betriebliche Gründe der bevorzugten Berücksichtigung des Teilzeitbeschäftigten entgegenstehen. Nach der Neuregelung muss der Arbeitgeber nun auch darlegen und beweisen, dass der Arbeitsplatz nicht der bisherigen Stelle des Teilzeitbeschäftigten entspricht, nicht frei ist oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.

IG Metall Pforzheim berät
Mitglieder können sich bei der IG Metall Pforzheim rechtlich beraten lassen, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf befristete Teilzeit oder Erhöhung der Arbeitszeit ablehnt.

Letzte Änderung: 16.08.2022