Entlastungspaket der Bundesregierung

Vorschaubild

12.07.2022 Wer bekommt wann wieviel Geld aus dem Paket und was ist zu tun?

Derzeit wird alles teurer: Benzin, Gas, Öl, Lebensmittel ... - die Preise schießen geradezu in die Höhe und in den Medien werden ständig weitere Preissteigerungen prognostiziert.
Die Bundesregierung hat verschiedene Entlastungsmaßnahmen beschlossen.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die geplanten Maßnahmen aus dem Entlastungspaket.
1. Energiepreispauschale kommt im September
Die Energiepreise sind schon letzten Winter stark gestiegen, mit dem Ukraine Krieg hat dieser Trend noch mal extrem zugenommen. Mit Sparen allein werden wir diese Energiepreissteigerungen nicht auffangen können. Deshalb hat die Bundesregierung eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro für jeden einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen der Steuerklassen 1-5 beschlossen.

Ausgezahlt werden soll die Energiepreispauschale mit dem September-Gehalt 2022 vom jeweiligen Arbeitgeber.

Egal, aus welchem Grund die Energiepreispauschale kommt: Der Zuschuss muss versteuert werden, sodass eine Steuererklärung notwendig ist.

2. EEG-Umlage entfällt ab 01.07.2022
Die vorzeitige Absenkung der sogenannten EEG-Umlage. Damit werden Stromkundinnen und -kunden schneller als ursprünglich geplant von den aktuell stark gestiegenen Energiepreisen entlastet. Zum 1. Juli 2022 sinkt die EEG-Umlage von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh. Eine vierköpfige Familie wird dadurch im Vergleich zu 2021 um rund 300 Euro pro Jahr entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Stromanbieter sind verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben.

3. Grundfreibetrag wird rückwirkend ab Januar erhöht
Die Werbungskostenpauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 200 auf 1200 Euro erhöht.

Der steuerliche Grundfreibetrag für Ledige steigt von derzeit 9984 Euro auf 10 347 Euro, für Verheiratete von 19 968 auf 20 694 Euro.

Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zeitnah steuerlich entlastet, denn diese beiden Beträge schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer durch. Die Anhebungen machen sich also schnell im Portemonnaie bzw. auf dem Konto bemerkbar.

Da Beschäftigte in diesem Jahr bereits Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer gezahlt haben, muss der Arbeitgeber den bisher für 2022 vorgenommenen Lohnsteuerabzug korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist. Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, können Beschäftigte die höheren Freibeträge in ihrer Steuererklärung 2022 geltend machen.

4. Kinderbonus 2022 wird im Juli ausgezahlt
Den Kinderbonus kennen wir ja schon. Auch dieses Jahr gibt es wieder einen einmaligen Kinderbonus für alle Kinder, für die in diesem Jahr Kindergeld bezogen wurde. Zwar fällt der Kinderbonus 2022 mit 100 EUR geringer aus als in den beiden Jahren zuvor, aber immerhin werden Familien damit etwas entlastet.

Der Kinderbonus 2022 wird im Juli als Einmalzahlung über die Familienkassen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt nicht zusammen mit dem Kindergeld, sondern erst ein paar Tage danach - wie viele Tage, ist nicht bekannt. Die Auszahlung des Kindergelds ist von der Endziffer der Kindergeldnummer abhängig.

5. Den Kindersofortzuschlag gibt es ab Juli fortlaufend
Der Sofortzuschlag wurde beschlossen, um vor allem Kinder aus ärmeren Haushalten zu unterstützen. Er steht allen Familien mit Kindern zu, die kein oder nur wenig Einkommen haben. Dabei gilt, dass das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, mit den Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt zusammenleben muss und Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen muss. Treffen alle diese Voraussetzungen zu, bekommt die Familie für das Kind ab Juli 20 EUR mehr im Monat. Die Auszahlung erfolgt automatisch, es muss kein Antrag gestellt werden.

6. Heizkostenzuschuss kommt im Sommer oder Herbst
Allein lebende Wohngeldberechtigte erhalten einmalig 270 Euro, Zwei-Personen-Haushalte 350 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen zusätzlich 70 Euro dazu. Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende mit unterstützenden Leistungen erhalten pauschal 230 Euro. Den Heizkostenzuschuss erhalten Wohngeldbeziehende automatisch, also ohne gesonderten Antrag. Er soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.

Bei der Höhe des Heizkostenzuschusses gelten folgende Regelungen:

Alleinlebende Bezieher von Wohngeld: 270 EUR
Wohngeldbezieher in einem Haushalt mit zwei Personen: 350 EUR
Jedes weitere Familienmitglied: zusätzlich 70 EUR
Azubis und Studierende mit BAföG-Bezug: 230 EUR
Wann die Auszahlung sattfindet, ist bundeslandabhängig und steht noch nicht überall fest. Auch die nachfolgenden Angaben sind deshalb überwiegend mit Vorsicht zu genießen:

In Baden-Württemberg wird zwischen von August und Oktober ausbezahlt.

7. Werbungskostenpauschale steigt rückwirkend zum 1. Januar
Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wird die sogenannte Werbungskostenpauschale erhöht. Also beträgt sie für das Jahr 2022 insgesamt 1.200 EUR. Das bedeutet, dass bis zu diesem Betrag alle Ausgaben für den Job, wie Fahrten, Fachliteratur, Homeoffice-Pauschale usw., bereits in der Steuererklärung enthalten sind. Wer weniger als 1.200 EUR Werbungskosten im Jahr hat, kann sich trotzdem über die komplette Entlastungssumme freuen, wessen Ausgaben höher liegen, profitiert hingegen gar nicht. Bei einem Bruttogehalt von 4.000 EUR spart man immerhin etwa 67 EUR, wobei diese Ersparnis erst mit der Steuererklärung für das Jahr 2022 spürbar wird.

8. Pendlerpauschale wird rückwirkend ab Januar erhöht
Die hohen Benzinpreise bekommen vor allem Pendler bitter zu spüren. Deshalb wurde rückwirkend zum 1. Januar die Pendlerpauschale für Fernpendler erhöht. Von 2022 bis 2026 können ab dem 21. Kilometer 38 Cent pro Kilometer bei der Steuer geltend gemacht werden. Übrigens kann die Pauschale unabhängig vom Verkehrsmittel geltend gemacht werden, also auch von Bahnpendlern.

9. Einmalzahlung für Leistungsempfänger soll im Juli kommen
Arme Haushalte bekommen wegen gestiegener Heizkosten einen einmaligen Bonus in Höhe von 100 EUR oder 200 EUR.

Empfänger von Arbeitslosengeld 1 bekommen 100 EUR, wenn sie im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Empfänger von Hartz-IV-Grundsicherung oder von Leistungen aus der Grundsicherung für Ältere und Erwerbsgeminderte oder beispielsweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen hingegen eine Einmalzahlung von 200 EUR. Die Einmalzahlung soll im Juli ausgezahlt werden, kann also bereits auf den Konten der Berechtigten sein. Da manche Jobcenter gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit geführt werden, kann es allerdings zu unterschiedlichen Auszahlungsterminen, sodass einige Berechtigte den Bonus erst im Laufe des Juli erhalten. Hier ist gegebenenfalls noch etwas Geduld gefragt.

IG Metall fordert weitere Entlastungen
Die IG Metall begrüßt zwar die von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungspakete. Die bisherigen Pläne der Ampel-Koalition gehen in die richtige Richtung - sie reichen aber nicht aus, um die Belastungen vor allem für Menschen mit geringeren und mittleren Einkommen spürbar zu verringern. Auch für Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende fällt die Entlastungswirkung der bislang vorliegenden Pakete viel zu gering aus. Hier muss dringend nachgebessert werden.

Statt pauschale Entlastungen zu fordern, die nicht zielgenau sind, setzen wir uns als IG Metall für Maßnahmen ein, die diejenigen entlasten, die es besonders brauchen und dazu zählen auch Rentnerinnen und Rentner, Studierende sowie Erwerbslose.

Darum setzt sich die IG Metall für stärkere Entlastungen und gegen eine spekulationsgetriebene Verteuerung ein. Mit Deiner Stimme kannst Du unsere Forderungen nach weiteren Entlastungen "Krisengewinnen abschöpfen - Kosten deckeln" unterstützen.

Letzte Änderung: 12.07.2022