Datenschutz durch BAG gestärkt
Das BAG hat erfreulich deutlich festgestellt, dass die digitale Überwachungen von Beschäftigten die Ausnahme darstellt und nicht die Regel ist. Digitale Kontrollmaßnahmen setzen voraus, dass ein durch dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte begründeter Verdacht gegen bestimmte Beschäftigte vorliegt. Eine Totalkontrolle von Gruppen von Beschäftigten ohne individuellen Verdacht ist hingegen immer unzulässig.
Die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen steht zudem unter dem Vorbehalt, dass individuelle Kontrollmaßnahmen nicht unverhältnismäßig sind. Dies ist eine hohe Hürde für die Durchführung von digitalen Überwachungsmaßnahmen. Wichtig ist schließlich die Feststellung, dass Beschäftigte wegen einer unzulässigen Privatnutzung vor einer Kündigung zunächst einmal abgemahnt werden müssen.
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Letzte Änderung: 01.01.2020