Ferienjobs in Corona Zeiten

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22.08.2021 Corona-Pandemie: Was gilt für Ferienjobs? Viele Schüler und Studierende nutzen die Sommerzeit, um ihre Finanzen aufzubessern. Wegen der Corona-Pandemie gelten teilweise geänderte Bedingungen

Die sogenannten Ferienjobs sind in der Regel kurzfristige Beschäftigungen, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs befristet sind. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Es werden keine Sozialabgaben gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Aber Achtung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung den Lebensunterhalt sichert, also berufsmäßig ausgeübt wird.

Wegen Corona-Pandemie:
Ferienjobs auch 2021 länger möglich
Wegen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die zeitlichen Begrenzungen auch in diesem Jahr erweitert. In 2021 können Ferienarbeiter ihren Job zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober ausnahmsweise länger ausüben: für vier Monate oder 102 Tage. Entscheidend ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Art befristet ist. Dies ist gerade bei Ferienjobs von Schülern oder Studierendender Fall.

Befristet erhöhte Zeitgrenze gilt auch für Minijobs
Auch wer einen Minijob hat, profitiert von der Erhöhung der Zeitgrenze: Für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2021 darf die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro bis zu vier Mal innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden. Voraussetzung ist dann, dass das monatliche Entgelt von 450 Euro gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird. Unvorhersehbar ist die Mehrarbeit zum Beispiel, wenn andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder wegen der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen.

Systemrelevante Tätigkeiten nicht förderschädlich
Seit dem 1. März 2020 erzieltes zusätzliches Einkommen von Studierenden aus einer Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf ist bis zum Ende der Pandemie nicht BAföG-förderschädlich. Das gilt sowohl für eine neu übernommene Tätigkeit wie für eine Aufstockung der bisherigen Tätigkeit. Wer schon vor dem 1. März 2020 eine solche Tätigkeit - zum Beispiel im Kranken- und Pflegedienst - ausgeübt hat, dessen Einkommen wird weiter in der bisherigen Höhe angerechnet. Das Einkommen aus zusätzlich übernommenen Stunden wird aber nicht angerechnet. Die Sonder-Regelung gilt nur für BAföG-berechtigte Auszubildende, nicht für deren Angehörige.

Achtung: Mit dem offiziellen Ende der epidemischen Lage wird Einkommen aus solchen Tätigkeiten wieder angerechnet. Das Ende der epidemischen Lage wird durch den Deutschen Bundestag festgestellt und bekannt gegeben.

Aufpassen beim BAföG
Studierende, die BAföG beziehen, können zusätzlich jeden Monat 450 Euro brutto anrechnungsfrei hinzuverdienen. Überschreiten sie diesen Betrag, wird die Förderung gekürzt.

Besser bezahlt mit IG Metall-Tarif
Auch für Schüler und Studierende gilt der gesetzliche Mindestlohn von zurzeit 9,50 Euro brutto pro Stunde. Minderjährige mit einem Ferienjob haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. IG Metall-Tarifverträge gelten in allen tarifgebundenen Betrieben der Metall- Edelmetall- und Elektroindustrie.
Derzeit sind dies EUR 15,96 - pro Stunde
Bei Firmen die tarifgebunden sind ist eine Bezahlung von IG Metall Mitgliedern unterhalb dieser Grenze in jedem Fall unzulässig.

Auch in Sachen Urlaub kommt es auf die Tarifbindung an.
Gesetzlich gibt es nur 1,5 Tage pro Monat, nach Tarif sind es 2,5 Urlaubstage
Auskunft welche Betriebe in Pforzheim und im Enzkreis tarifgebunden sind und wie Mitglieder der IG Metall ihre Ansprüche geltend machen können gibt es bei der IG Metall Pforzheim.

Letzte Änderung: 18.08.2021