Klarheit über Kündigungsfrist

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27.11.2016 Der Empfänger einer Kündigung muss erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Arbeitgebers beendet sein soll.

Der Empfänger einer Kündigung muss erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Arbeitgebers beendet sein soll. Regelmäßig erfordert dies die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Es ist aber auch eine Kündigung "zum nächstzulässigen" Termin möglich. Doch in welchen Situationen gilt das?
Eine Kündigung "zum nächstzulässigen" Termin ist dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder wenn sie für für ihn bestimmbar ist. Sie muss also leicht feststellbar sein.

Wird allerdings eine ordentliche Kündigung nur hilfsweise zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erklärt, kommt es nicht darauf an, ob es dem Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der nur hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln.

BAG vom 20. Januar 2016 - 6 AZR 782/14

Letzte Änderung: 21.11.2016