Bundesarbeitsgericht :

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25.12.2015 Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern ist zulässig!!!

Im Rahmen mancher tariflicher Vereinbarungen, beispielweise im Zusammenhang mit Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten,werden manchmal Besserstellungen für Gewerkschaftsmitglieder festgelegt.

Entgegen der meist spontanen Vermutung, die Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern sei ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, entscheiden die Arbeitsgerichte in der überwältigenden Mehrheit der Fälle im Sinne der Tarifpartner.

Im Mai veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht ein entsprechendes Urteil (21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13, 4 AZR 120/13 ua.), das diese Rechtsprechung in letzter Instanz ein weiteres Mal bestätigt. Die Pressemeldung dazu fasst zusammen: Bei Opel wurde im Rahmen eines Sanierungstarifvertrages die Gewährung einer sogenannten "Erholungsbeihilfe" für IG Metall-Mitglieder vereinbart. Nicht-Mitglieder sahen darin einen Bruch der Gleichbehandlung und klagten auf Gewährung der gleichen Leistung.

Das BAG entschied jedoch, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung findet, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen Zusatzleistungen für die Mitglieder der betreffenden Gewerkschaft vereinbaren.

Inhaltlicher Hintergrund dieser Entscheidung ist die oft verkannte Tatsache, dass Tarifverträge grundsätzlich nur für die Mitglieder der abschließenden Gewerkschaft rechtlich bindend sind; schließlich ist eine Gewerkschaft als Berufsverband ihrer Mitglieder vor allem für deren Interessen zuständig.

Nicht-Mitglieder gehen jedoch oft davon aus, auch für sie gelte jeder Tarifvertrag automatisch - das allerdings beruht tatsächlich nur darauf, dass die Arbeitgeberseite die Wirkung in aller Regel auf alle Beschäftigten ausweitet. Dies geschieht aber freiwillig, beispielsweise zur Wahrung des Betriebsfriedens oder, auch das darf erwähnt werden, damit die Beschäftigten mit Blick auf Entgelterhöhungen nicht nach jeder Tarifrunde in Scharen in die Gewerkschaft eintreten.

Letzte Änderung: 09.12.2015