Paragraf 219a StGB

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30.01.2019 DGB: Schwangerschaftsabbruch: "Frauen haben ein Recht auf Informationen"

Regierungskoalition einigt sich auf Kompromiss
Nicht ersatzlos streichen, nur ergänzen: Die Bundesregierung will den Zugang zu Informationen erleichtern, hält aber an dem umstrittenen Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche fest. "Besser wäre es gewesen, klare Kante gegen rechtspopulistische und antifeministische Kräfte zu zeigen", kritisiert DGB-Vize Elke HannackGesetz verbietet "Werbung für Schwangerschaftsabbrüche"

Ärztinnen und Ärzte, die über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs infomieren, können sich strafbar machen: Eine Ärztin aus Gießen ist verurteilt worden, weil sie auf ihrer Website eine Infodatei zu dem Thema zum Download angeboten hat. Grundlage dafür ist Paragraf 219a des Strafgesetzbuches, der "Werbung" für Schwangerschaftsabbrüche verbietet.

Dieses Werbeverbot ist stark umstritten. Die Bundesregierung hat nun beschlossen: Paragraf 219a soll beibehalten, aber ergänzt werden. Schwangere sollen sich künftig leichter darüber informieren können, wo in ihrer Nähe mit welchen Methoden ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden kann. Am 6. Februar soll das Kabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschieden.

Frauen haben Recht auf Information
"Das Gesetz schafft immerhin mehr Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte, aber es ist und bleibt bedauerlich, dass sich die Union nicht zur Abschaffung des § 219a StGB durchringen konnte", kritisiert Elke Hannack, stellvertretende DGB-Vorsitzende und CDU-Mitglied. "Es bleibt abzuwarten, ob die weitere Ausnahme im Gesetz ausreicht, um das heuchlerische Geschäft der selbsternannten Lebensschützer zu unterbinden. Besser wäre es gewesen, klare Kante gegen rechtspopulistische und antifeministische Kräfte zu zeigen. Alle betroffenen Frauen haben ein Recht auf Informationen über die Möglichkeit und Methoden von Schwangerschaftsabbrüchen - auch und gerade im Netz."

Letzte Änderung: 29.01.2019