Urteil des BGH vom 2. August 2018

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10.08.2018 Anforderungen an die Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers bei deutlich erkennbarem Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage.

Das Sozialrecht in Deutschland ist für Laien oft nicht einfach zu durchschauen. Wer weiß schon genau, ob ihr oder ihm eine Grundsicherung wegen Erwerbsminderung oder doch eher eine Erwerbsminderungsrente zusteht? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einem Urteil klar gemacht: In bestimmten Fällen müssen Sozialhilfeträger die Bürgerinnen und Bürger besser beraten - und zwar ungefragt.

Der konkrete Fall: Eine Mutter hatte für ihren schwerbehinderten erwachsenen Sohn beim Landratsamt Grundsicherung wegen Erwerbsminderung beantragt und bewilligt bekommen. Später stellte sich heraus, dass ihr Sohn Anspruch auf die (höhere) Erwerbsminderungsrente gehabt hätte. Daraufhin klagte die Mutter als Betreuerin ihres Sohnes die Differenz ein.

BGH (Bundes Gerichts Hof)stärkt Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Beratung

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung zu dem Fall (III ZR 466/16) den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf umfassende Beratung über Sozialleistungen gestärkt.

Das Landratsamt ist zwar nicht für Rentenversicherungsfragen und damit auch nicht für die Erwerbsminderungsrente zuständig. Trotzdem hat der BGH klargestellt: Ein Sozialleistungsträger (in diesem Fall das Landratsamt als der Träger der Grundsicherung) hat auch eine Beratungspflicht auf einen Leistungsanspruch bei einem anderen Sozialleistungsträger (in diesem Fall die Rentenversicherung). Dieser Anspruch auf umfassende Beratung besteht auch ohne konkrete Nachfrage des Betroffenen, ob es noch andere Sozialleistungsansprüche gibt - zumindest dann, wenn der beratende Sozialleistungsträger in einem vorliegenden Fall wissen muss, dass solche Ansprüche bestehen.

In solchen Fällen müssen Bürgerinnen und Bürger also nicht ausdrücklich nach anderen möglichen Sozialleistungen fragen: Denn "schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt", erklärt der Bundesgerichtshof. Die "Kompliziertheit des Sozialrechts" liege auch in der Verknüpfung verschiedener Sozialleistungen bei unterschiedlichen Ämtern und Trägern. Die Beratungspflicht eines Sozialleistungsträgers sei deshalb nicht nur auf seine eigenen Sozialleistungen beschränkt.

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BGH Urteil

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Letzte Änderung: 12.01.2019