Mindestlohn verfällt nicht

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28.07.2018 Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung unterliegt grundsätzlich tariflichen Ausschlussfristen. Eine Ausschlussfrist ist aber unwirksam, soweit sie den gesetzlichen Mindestlohn betrifft.

Im hiesigen Verfahren arbeitete der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer bei einem Bauunternehmen. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13 Euro brutto. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis. In den letzten Wochen war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt.

Der Arbeitgeber stellte nach wenigen Tagen die nach den gesetzlichen Vorgaben zu leistende Entgeltfortzahlung ein. Erst nach etwa drei Monaten machte der Arbeitnehmer die Nachzahlung der Entgeltfortzahlung schriftlich geltend.

Tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt
Der Arbeitgeber berief sich auf die Regelung zu Ausschlussfristen im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV). Dieser ist allgemeinverbindlich, d.h. auf alle in der Branche Beschäftigten unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber anwendbar.

Nach der Ausschlussfrist müssen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden. Wird diese Frist nicht gewahrt, verfallen die Ansprüche unwiderruflich. Der Arbeitnehmer war mit seiner Geltendmachung somit zu spät.

Entgeltfortzahlung verfällt nicht in Höhe des Mindestlohns
Die Klage hatte in Höhe von 8,50 EUR je Arbeitsstunde dennoch Erfolg. Lediglich in Bezug auf den darüber hinausgehenden Stundenlohn wurde sie abgewiesen. In letzter Instanz hat das Bundesarbeitsgericht die entsprechenden Entscheidungen nun bestätigt.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers für die Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit folgt aus den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für die Zeit, in der er krankheitsbedingt ausfällt, das Entgelt zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte. Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch unterliegt grundsätzlich tariflichen Ausschlussfristen. Auch eine Forderung auf Entgeltfortzahlung muss der Arbeitnehmer demnach fristwahrend geltend machen.

Auf der anderen Seite muss aber der Schutzzweck des Mindestlohngesetzes gewahrt werden. Dessen Zweck ist es, auch den Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes zu sichern. Daraus folgt, dass Vereinbarungen, welche die Geltendmachung des fortzuzahlenden Mindestlohnes i.S.d. § 3 Satz 1 MiLoG beschränken, unwirksam sind.

Zu solchen - unwirksamen - Vereinbarungen gehören somit auch arbeitsvertragliche und tarifliche Ausschlussfristen, wenn sie auf den Mindestlohn Anwendung finden sollen.

Letzte Änderung: 12.01.2019