EuGH zu Bereitschaftszeit
Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Falle eines belgischen Feuerwehrmanns, der in 8 Minuten am Einsatzort sein musste. Das Urteil bindet auch deutsche Gerichte.
Im konkreten Fall ging es um einen belgischen Feuerwehrmann, der auf Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste klagte. Die Vorgaben seines Arbeitgebers sehen vor, dass er bei einem Anruf innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort sein muss.
Letzte Änderung: 01.03.2018