Weniger Steuern in Tranzfergesellschaft

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07.02.2018 Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind begünstigt zu besteuern

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beträge dem ermäßigten Steuertarif erklärt DGB-Rechtsschutzsekretär Hans-Martin Wischnath.
Seit mehr als 24 Jahren war der Kläger als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft (AG) beschäftigt. Im Rahmen der Werksstilllegung schloss er mit der AG und einer Transfer GmbH einen Vertrag.

Arbeitnehmer wird in Transfergesellschaft "geparkt"
Die Vertragsparteien einigten sich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wird. Die Transfer GmbH verpflichtete sich zur Übernahme des Klägers für ein Jahr.

In diesem Jahr sollte er ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen. Des Weiteren verpflichtete sie sich, an den Kläger Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld zu zahlen, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt.

Der Kläger bewertete diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung. Das Finanzamt jedoch unterwarf die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz.

Das Finanzgericht Münster folgte der Rechtauffassung des Klägers und gab der Klage statt. Die Richter*innen des 7. Senats kamen zu dem Ergebnis, das der Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung darstellt.

Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer GmbH nicht beschäftigt worden sei.

Denn die Zahlungen hätten keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Letzte Änderung: 03.02.2018