Warnstreiks sind rechtmäßig

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11.01.2018 Die Tarifforderung der IG Metall für die Metall- und Elektroindustrie ist rechtmäßig - anders als von den Arbeitgebern behauptet. Damit sind auch Warnstreiks zulässig.

Von den Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie ist in der vergangenen Woche behauptet worden, dass die von der IG Metall erhobene Tarifforderung nach einer Wahloption auf befristete Arbeitszeitreduzierung mit Entgeltzuschuss rechtwidrig sei.

Als Nachweis für diese Behauptung hat die Arbeitgeberseite ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wurde erst mehrere Wochen nach Erstellung, taktisch motiviert, zeitnah zu den erwarteten Warnstreiks veröffentlicht.

Die IG Metall teilt die im Gutachten vertretene Rechtsauffassung nicht und ist im Gegensatz davon überzeugt, dass die erhobene Forderung rechtmäßig ist. In der Konsequenz sind auch die stattfindenden Warnstreiks rechtmäßig und zulässig.

Die IG Metall kritisiert die Entscheidung der Arbeitgeber sich in eine juristische Spiegelfechterei zu flüchten, statt sich der konstruktiven Auseinandersetzung am Verhandlungstisch zu stellen.

Die IG Metall hält die Inhalte des vorgelegten Gutachtens insbesondere aus folgenden Gründen für einseitig und wenig überzeugend:
*Die Darstellung der Forderung der IG Metall, die Interpretation der damit verfolgten Zielsetzungen und die abgeleiteten arbeitskampfrechtlichen Schlussfolgerungen sind falsch.

*Das Gutachten stützt seine Ergebnisse im Wesentlichen darauf, dass es für eine Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 28 Stunden in der Woche aus familienpolitischen Gründen "überhaupt keinen vernünftigen, sachlich einleuchtenden Grund" gäbe und die Forderung in der Folge nicht gerechtfertigt und rechtlich unzulässig sei.

Dabei legt das Gutachten allerdings völlig falsche Annahmen zugrunde: Die IG Metall fordert eben keine zusätzliche, anders bezahlte Variante von Teilzeitarbeit, die vor allem gegenüber Frauen zu einer Ungleichbehandlung führt. Die IG Metall will ein Modell der kurzen Vollzeit etablieren, die als Alternative zur bisherigen Teilzeit gerade auch für Frauen in Vollzeitbeschäftigung die Vereinbarkeit von Beruf und Sorgearbeit ermöglicht.

*Die IG Metall nimmt zur Kenntnis, dass sie anscheinend zu wenig gefordert hat, da an verschiedenen Stellen des Gutachtens die Rechtswidrigkeit damit begründet wird, dass die Forderung zu kurz greife und die Zahl der Begünstigten zu stark begrenzt werde. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Arbeitgeberseite eine höhere Forderung, ohne jegliche Begrenzung, für zulässig hält, die gestellte, auch an der wirtschaftlichen Machbarkeit orientierte Forderung aber als rechtswidrig ablehnt.

Letzte Änderung: 10.01.2018