Was tun bei Kündigung?

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15.02.2024 Existenzen, Fristen, Prozesse und Abfindungen - Fragen & Antworten zu Kündigungen im Arbeitsverhältnis.

Kündigungen sind immer Ereignisse, bei denen es um existentielle Fragen geht. Wichtig ist deshalb zu wissen, welche Rechte man hat und wie diese durchgesetzt werden können.

Ultima Ratio-Grundsatz
Grundsätzlich müssen zwei Arten von Kündigungen unterschieden werden: die außerordentliche Kündigung, die das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet und die ordentliche Kündigung, die noch eine gewisse Zeitspanne zwischen Kündigungszugang und Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Daneben gibt es noch eine sogenannte Änderungskündigung, auf die an dieser Stelle nicht gesondert eingegangen wird.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (sogenannter "Ultima Ratio Grundsatz") gilt für alle ausgesprochenen Arbeitgeber-Kündigungen, das heißt: Die Kündigung muss das letzte Mittel sein, der Arbeitgeber darf über keine zumutbaren milderen Mittel mehr verfügen (z. B. eine vorherige Abmahnung).

(Kündigungs)Fristen
Wie lange Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse sind, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Fristen hängen maßgeblich davon ab, was der einschlägige Arbeitsvertrag bzw. der ggf. vorherrschende Tarifvertrag besagen. Sind Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag nicht benannt, so gelten zunächst die gesetzlichen Kündigungsfristen (z. B. innerhalb der ersten zwei Jahre des Beschäftigungsverhältnisses: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats), die sich je nach Betriebszugehörigkeit verlängern können. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit kürzeren Fristen gekündigt werden.

(Form)Vorschriften
Kündigungen per Fax, E-Mail oder SMS sind nicht wirksam (sollten aber dennoch mit einer Klage angegriffen werden). Kündigungen bedürfen immer der Schriftform mit Originalunterschrift. Eine sogenannte "Sozialauswahl" muss der Arbeitgeber nur bei betriebsbedingten Kündigungen (z. B. wegen Stilllegung des Betriebes) vornehmen - Kriterien hierbei u. a.: Beschäftigungszeit, Lebensalter, unterhaltspflichtige Personen und Schwerbehinderung. Betriebsräte, Schwerbehinderte, Schwangere oder Beschäftigte in Elternzeit stehen daneben unter besonderem Kündigungsschutz - deren Kündigung bedarf Zustimmungen. Trotzdem gilt: Selbst wenn keine Zustimmung vorliegt und gekündigt wird, muss innerhalb von drei Wochen Klage gegen die Kündigung erhoben werden.

Unabhängig davon, ob die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen wurde, muss der/die Gekündigte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterarbeiten (Ausnahmen bei Freistellung / Urlaub).

Wenn es brennt
Wer eine Kündigung erhalten hat, muss schnell reagieren - die wichtigsten Schritte sind:
1. den Betriebsrat informieren (Weiß dieser von der Kündigung, wurde er korrekt angehört?)

2. die Gewerkschaft informieren und einen Termin zur Rechtsberatung vereinbaren
(Ein Anruf in der Geschäftsstelle Pforzheim genügt: 07231 15700)

3. Kündigungsschutzklage erheben, sofern gewollt
(Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.)

4. bei der Arbeitsagentur melden (Beschäftigte sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Kann diese Frist auf Grund der Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, beträgt die Frist drei Tage!)

Das kann teuer werden.
Ein Kündigungsschutzprozess kostet Geld, denn im Arbeitsrecht gilt: In erster Instanz zahlt jeder selbst - egal ob er gewinnt oder verliert. Gewerkschaftsmitglieder können diesem Umstand jedoch gelassen entgegenblicken, denn sie erhalten kostenlosen Rechtsschutz durch die IG Metall. Dies umfasst auch die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten in den Folgeinstanzen.

zu guter Letzt
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht - entgegen weitverbreiteter Irrtümer- bei einer Kündigung nicht! Der Arbeitgeber kann dem Beschäftigten natürlich eine Abfindung anbieten, sofern dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Bevor ein solches "Angebot" angenommen wird, sollte jedoch unbedingt vorher rechtlicher Rat bei der IG Metall eingeholt werden. Oft haben Abfindungszahlungen nämlich auch negative Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.

Letzte Änderung: 07.02.2024