Kündigung bei Schwerbehinderung

Menschen mit Behinderung - andersgleich und gleichberechtigt

19.04.2019 Unwirksam ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Seit dem 30.12.2016 gilt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten oder eines diesem gleichgestellten behinderten Arbeitnehmers rechtsunwirksam ist, wenn die Schwerbehindertenvertretung (SBV) nicht vorher beteiligt worden ist, § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX (in der Fassung vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3224 (Nr. 66)) iVm. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

Letzte Änderung: 15.03.2019