Mindestlohn: Was ändert sich ab 2017?

Vorschaubild

28.12.2016 Was ändert sich mit der Mindestlohn-Erhöhung ab Januar 2017? Welche Mindestlohn-Ausnahmen gelten weiterhin? Und welche Branchen-Mindestlöhne liegen noch unter dem gesetzlichen Mindestlohn?

Mindestlohn-Ausnahmen

Wie geht's weiter mit den Mindestlohn-Ausnahmen?

Leider werden die meisten Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn weiterhin gelten - und zwar für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende - unabhängig von ihrem Alter - im Rahmen der Berufsausbildung,
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit (die IAB-Evaluation der Mindestlohn-Ausnahme für diese Personengruppe hat gezeigt, dass der befürchtete Drehtüreffekt nicht eintritt, wonach alle sechs Monate neue Langzeitarbeitslose eingestellt werden; aber auch die erhoffte bessere Integration der Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt wurde durch diese Ausnahme absolut nicht erreicht. Zudem stellt diese Ausnahme eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung dar),
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • ehrenamtlich Tätige.

Einige der Ausnahmen hat der DGB von Anfang an kritisiert.

Mindestlohn für Zeitungszusteller
Was ist mit der Mindestlohn-Ausnahme für Zeitungszusteller?

Bisher hatten Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller keinen Anspruch auf den vollen bisherigen Mindestlohn von 8,50 Euro. Ab 1. Januar bekommt zwar auch diese Beschäftigtengruppe mindestens 8,50 Euro - aber eben noch nicht den neuen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro. Den gibt's für Zeitungszusteller erst ein jahr später ab dem 1. Januar 2018.

Branchen-Mindestlöhne
Welche Branchen-Mindestlöhne weichen noch nach unten ab?

Für eine Übergangsfrist kann durch Tarifverträge mit Branchen-Mindestlöhnen, die bereits vor Einführung des Mindestlohngesetzes unter dem gesetzlichen Mindestlohn lagen, vom gesetzlichen Mindestlohn abgewichen werden. 2017 ist das noch für folgende Branchen relevant:

  • bei den Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich Ost gilt der Branchenmindestlohn von derzeit 8,75 Euro noch bis Ende September 2017 und liegt damit noch 9 Cent unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns,
  • in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau steigt das Mindestentgelt zum Januar 2017 auf 8,60 Euro einheitlich für Ost und West, ab November 2017 dann auf 9,10 Euro,
  • in der Textil- und Bekleidungsindustrie Ost steigt der Mindestlohn zum November 2016 auf 8,75 Euro und wird ab Januar 2017 - wie für den Westbereich - auf den aktuellen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro angehoben.

Mindestlohn in der Leiharbeit
In der Leiharbeit gilt der Mindestlohn von derzeit 9 Euro (West) und 8,50 (Ost) bis zum 31. Dezember 2016. Ob es eine Folgevereinbarung gibt, hängt von dem Ausgang der Tarifverhandlungen ab (Webseite zur Tarifrunde Leiharbeit 2016/2017). Bis dahin gilt ab 1. Januar 2017 der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro - sowohl in verleihfreien Zeiten als auch für den Zeitraum des Einsatzes in einem Entleihbetrieb.

Anhang:

Alles zum Thema Mindestlohn 2017

Alles zum Thema Mindestlohn 2017

Dateityp: PDF document, version 1.5

Dateigröße: 264.79KB

Download

Letzte Änderung: 22.11.2016