Mehr BAföG ab Wintersemester

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21.09.2016 Ab dem kommenden Wintersemester (2016/2017) steigen die Bedarfssätze sowie die Freibeträge von Einkommen und Vermögen um jeweils 7 Prozent.

Für Bewilligungszeiträume ab dem 1. August bzw. 1.Oktober 2016 gilt dann: Student/innen dürfen mehr Geld dazuverdienen, ohne dass sich dies auf die Höhe ihres BAföG-Förderbetrages auswirkt. Für eine/n unverheiratete/n bzw. nicht verpartnerte/n Student/in ohne Kind liegt der Jahresfreibetrag dann bei max. 5.400 Euro brutto (bei abhängiger Beschäftigung) bzw. bei 4.400 Euro Gewinn (bei selbstständiger Tätigkeit). Das sind im Monat durchschnittlich 450 Euro (bei abhängiger Beschäftigung) oder knapp 367 Euro (aus selbstständiger Tätigkeit).

Grund für die neue Einkommensgrenze ist, dass der Einkommensfreibetrag für eigenes Einkommen der Auszubildenden der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs angepasst wird. Die Sozialpauschale, mit der die Sozialversicherungskosten bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden, wird den aktuellen Beitragssätzen in der Sozialversicherung angepasst.(BAföG § 21)

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden, soweit dies zur Deckung besonderer Kosten erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind.(BAföG §23 Abs. 5). Dies kann z.B. bei Studiengebühren, die nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, der Fall sein. Dieser Härtefreibetrag wird von 205 auf 260 Euro erhöht. Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika gelten als vom Bedarfssatz abgedeckt und können nicht zu einer Erhöhung des Freibetrags angeführt werden.

Der Wohnkostenanteil für nicht bei den Eltern wohnende Student/innen erhöht sich auf 250 Euro im Monat.

Die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung der Eltern werden um 7% erhöht. Dies wird aber nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten führen, da es sich lediglich um eine leichte Anpassung an Lohnentwicklung und Inflation handelt.

Außerdem verlängert sich die maximal mögliche Förderungsdauer des Bachelors über die letzte Prüfung hinaus auf zwei Monate, solange die Abschlussnote noch nicht bekannt ist (bisher war nur ein Monat möglich).

Außerdem wird die nötige Aufenthaltsdauer in Deutschland bei bspw. geduldeten Ausländer/innen nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ab 1. August 2016 auf 15 Monate verkürzt. Für sie war BAföG bisher erst nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich. (BAföG § 8 Abs. 2 bzw. 2a).

Damit ist die 25. BAföG-Novelle zwar die umfassendste seit Jahren. Doch kommen die Änderungen zu spät und nicht in ausreichender Höhe. In diesem Sinne: Nach der Novelle ist vor der Novelle! Wir bleiben weiterhin mit anderen Verbänden im BAföG-Bündnis aktiv, um eine gute und gerechte Studienfinanzierung zu erreichen.

Letzte Änderung: 21.09.2016